Nein, die Schuld erlischt - der Schuldschein ist nur noch geschichtlicher Beleg - Schulden haben nicht immer einen Termin
Schuldbefreiung ist, wenn ich Dir hundert Euro geschuldet hätte und
diese
Dir dann überreicht hätte. Damit hätte ich mich von der Schuld
befreit.
Was ZB und Aktiv/Passiv sonst so anstellen wäre mir dabei völlig
schnuppe, ich wäre von dieser Schuld frei, Punkt (bewahrte natürlich
die
Quittung drei Jahre lang auf bis zum Ablauf der Verjährungsfrist).
Das ist schon richtig. Aber damit ist der Schein trotzdem noch ein
Schuldschein. Verbrennen hilft da leider auch nicht, weil die Zahlen aus
den Büchern damit nicht verschwinden. Das heißt, ob es Bargeld gibt oder
nicht, ist eigentlich egal, solange es die Bücher gibt, in denen diese
Zahlen vermerkt sind.
Hallo Rybezahl,
wie schrieb dottore: Alte Schulden verschwinden im Konsum. Ist eine Geldschuld erfüllt, ist sie erloschen: § 362 BGB. Nichts mehr ist durchsetzbar.
Ein Schuldschein einer Geldschuld, die erfüllt wurde, ist nichts mehr wert, als ein Beleg über eine ehemals existente Schuld oder Forderung zu sein.
Aber er kann zur Sicherheit herausverlangt werden (was oft von allein passiert, auch mit Titeln nach Erfüllung): http://dejure.org/gesetze/BGB/371.html
Und was in den Büchern steht, so dies sogar falsch ist, interessiert vor Gericht und bei Vollstreckung eh niemanden, bestenfalls das Finanzamt usw.
Vor Gericht wird geschaut: Anspruch entanden, übergegangen usw. Und da gibt es meist andere Beweise, als die Bücher der einen, oder anderen Seite (die jeweils verschiedene Interessen haben), z. B. Vertragsurkunden.
Habe keine Ahnung woher die Idee stammen kann, Schulden würden nicht erlöschen, wenn sie beglichen wurden. Und darauf lautende Schuldscheine würden Wert behalten. Das ist jedenfalsch falsch und absurd.
Verwechselt wird das offenbar mit Forderungsabtretungen. Forderungen, die nicht erfüllt und nicht erloschen sind, somit existent, sind veräußerbar, also übertragbar, und können auch t. w. als Sicherheit dienen. Das aber ist ein gänzlich anderer Vorgang: http://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland).
Und weil hier gesagt würde, jede Forderung hätte schon bei eEntstehuing notwendig einen festgesetzten Leistungstermin, eine festgelegte Fälligkeit: Nein, das ist falsch. Sonst gäbe es u. a. nicht diese Regelung: (BGB)
§ 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken."
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__271.html
Wenn Forderungen als Sicherheiten gegeben, dann ist es a) nicht immer notwendig einen Termin der Fälligkeit der als Sicherheit hingegebenen Forderung zu bestimmen, denn es soll ja auf diese eigentlich (noch) nicht geleistet werden. Vielmehr sollen sie nach Eintritt einer bestimmten Bedingung zu Befriedigung des Sicherheitsnehmers dienen (oder wieder zurück gehen). Der Sicherungsnehmer kann die Forderung z. B. 1) fällig stellen und beitreiben oder 2) verwerten, also z. B. verkaufen. Das ist oft vertraglich gesondert geregelt, aber im Prinzip immer sonnenklar. Es ist immer klar, wem die Forderung gehört und ob bzw. wann er sie durchsetzen kann.
1) und 2) sind zwei verschiedene Dinge!
Vorsicht, Vorsicht sich hier irgend etwas dazu auszudenken. Das ist rechtlich alles klar gefasst und das gibt es, zumal unter Kaufleuten, schon ewig.
Viele freundliche Grüße
azur
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