Pensionsgeschäfte

Ashitaka, Dienstag, 03.03.2015, 21:23 (vor 3940 Tagen) @ Beo29280 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 03.03.2015, 22:18

Es handelt sich rechtlich um Pensionsgeschäfte (Kauf- und Rückkaufverpflichtungen). Rechtlich handelt es sich um keine Kreditverträge nach dem KWG, sondern um Pensionsgeschäfte (Purchase /Repurchase Agreement). Das geht schon allein aus dem Grunde nicht, weil die BuBa, wie ich dir bereits nachgewiesen habe, nach § 2(1)Nr.1 KWG kein Kreditinstitut ist, rechtlich auch nicht so handeln darf.

Die Auskunft ist deshalb wie so viele Auskünfte der dortigen Besatzung wie folgt zu verstehen:

Wenn du dir die Erklärungen auf den Seiten der BuBa zum Pensionsgeschäft ansiehst, dann findest du da die passende Erklärung: Es handelt sich nur in der wirtschaftlichen Betrachtung(Literatur spricht von der "ökonomischen Sichtweise") um einen Kredit. So wie jedes Unternehmen wirtschaftlich gesehen Kredit vergeben kann. Mit einer rechtlichen Beurteilung des Vertrages hat das nichts zu tun. Wie es sich in ökonomischer Hinsicht verhält, interessiert den Bürger aber mehr, da gebe ich recht.

Rechtlich gesehen ist das Pensionsgeschäft (Purchase/Repurchase) kein Kredit i.S.d. §19 KWG. Nur über §19 KWG könnte das der Fall sein. Da sich die dortigen Zuordnungen aber nur auf Aktiva der in §14 KWG aufgeführten Institute bezieht, scheidet die Bundesbank aus.

Sie ist nach §2 (1) Nr.1 KWG kein Kreditinstitut und schließt rechtlich auch keine Kreditverträge mit den Finanzinstituten. Die BuBa ist ausschließlich Evidenzzentrale für § 14 KWG. Wäre dem nicht so, wären die Pensionsgeschäfte als Millionenkredite schließlich meldepflichtig.

Soviel Infos habe ich während meiner 75 Stunden Wochen in dem Hause aufgeschnappt, in dem die Abschlüsse der BuBa geprüft werden.

Dottore hat also vollkommen recht!

Grüße dich,

Ashitaka

PS: Die Texte aus der Email kommen mir so bekannt vor. Muss ich mal nach googln. [[top]]

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