Münzrecht
§ 6 Münzprägung
(1) Die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen werden von denjenigen Münzstätten der Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären und die der Bund beauftragt. Das Verfahren bei der Ausprägung unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 7 Inverkehrbringen von Münzen
(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß Â§ 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
Ich weiß nicht ob das hier für die Beantwortung der Frage etwa relevant sein könnte?
§ 8 Einziehung von Münzen
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
Da stelle ich mir spontan die Frage, ob in dieser Rechnung der Nennbetrag der Münzen (+ evtl. Arbeitsaufwand) angegeben ist.