Gläubigervollmacht ..

Mirko, Česko, Donnerstag, 05.02.2015, 11:29 (vor 3661 Tagen) @ Märchenonkel13360 Views

§174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt nicht.BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 FFM NJW-RR96,10Nicht ausreichend ist auch das Angebot die Urkunde beim Bevollmächtigten einzusehen. LG Mannheim JUST 76, 511. Sowie AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03

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Gesunde Menschen zu schädigen, um die Gesundheit der Schwächsten zu erhalten, ist eine Entscheidung der rückständigen Logik.


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