Widerspruch kannst Du Dir....

Ondekdebüllent, Mittwoch, 04.02.2015, 14:39 (vor 3662 Tagen) @ Dirk-MV14848 Views

... komplett sparen.

Gegen eine Vollstreckungsankündigung kann man keinen Widerspruch einlegen.
Falls Du es doch tust bleibt es folgenlos - so als hättest Du den Widerspruch in die Tonne geworfen.

Wenn der Vollstrecker (der Gerichtsvollzieher) dann vor verschlossenen Türen steht, ist Schluß mit lustig. Vielleicht kommt er nochmal - ansonsten Zwangsvollstreckung, richterliche Anordnung, Haftbefehl usw....

Vielleicht solltest Du mal den Beitragsservice anrufen und mit denen mal sprechen. Voodoo (Deutschland ist ne GmbH, der Beitragsservice hat keine Rechtmässigkeit usw...) wollen die aber nicht hören - glaub ich. Eher so Substantive wie Ratenzahlung usw....

Du kannst ja immer noch unter Vorbehalt zahlen. Das macht eine spätere Rückerstattung juristisch etwas 'einfacher'.....

Wünsche Glück - das brauchst Du nämlich.


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.