@bm hat recht: § 37 Abs. 3 VwVfG: "die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters..."
Hallo Friedrich,
ach der sagt das?
https://derhonigmannsagt.wordpress.com/2013/07/20/zwingende-unterschriftspflicht-nochma...
Kann der nicht einfach mal in Wiki oder via Google nachschlagen?
Es gibt noch bedeutend mehr Urteile zu dem Thema, müßte ich aber erst
suchen.
Hoy, hoy - hört sich aufregend an.
Entscheidend ist aber: wer etwas von mir will, soll unterschreiben.
Soll - kannst Du das anordnen?
Das Gesetz sieht das klar anders.
Oder er soll beweisen, dass es auch ohne Unterschrift rechtsgültig ist.
Na dann schau einfach ins Gesetz: § 37 III VwVfG:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
"Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten."
Oder heißt also entweder oder. Also auch oder.
(Siehe auch die anderen Ausssagen in der Norm und weiteren Vorschriften.)
Vieles braucht nach dem Gesetz keine Unterschrift für die Rechtsgültigkeit. Sehr Vieles. Ganz anders, als oft angenommen wird. Hauptsache der Wille und der Aussteller sind zu erkennen (wichtiger ist da schon die Rechtsbehelfsbelehrung, aber das auch vor allem wegen der Bestandsfristen).
Das schaff ich zum Glück auch noch mit 38,5.
Viele freundliche Grüße
azur
Steht auch bei wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Formvorschriften
Und: Viele solcher Fehler im staatlichen Handeln sind sogar "heilbar" (Fachbegriff), also ersetz- oder nachholbar.
Rechtsprechung, so man sie lesen kann: http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/37.html (unten)
Viele freundliche Grüße
azur
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Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.