Nein, das ändert nichts

azur, Montag, 15.06.2015, 08:33 (vor 3870 Tagen) @ helmut-15491 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 15.06.2015, 16:22

Hallo Helmut,

einer, der eine: http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensauskunft abgeben musste (das ist das, was früher die "eidesstaatliche Versicherung" war*, und im Slang von uns Juristen auch "den Adler machen" genannt wird**), ist doch eben nicht geschäftsunfähig: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit_(Deutschland)

Mithin kann er Verträge wirksam eingehen. Und deshalb gibt es doch u. a. das:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis , damit sich Gläubiger informieren und eigene Nachteile verhindern können:

"um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,"
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis#Ausk.C3.BCnfte

(zudem, siehe Folgen: http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldnerverzeichnis#Folgen )

Es bleibt dabei: Wer etwas hingibt gegen Rückgewähr, der kann zurückverlangen. Immer.

Es ist nur die Frage, ob der Schuldner auf diese Verpflichtung leisten kann. Aber binden kann er sich schon.

(Übrigens wird in z. B. GB schneller entschuldet, weil dort z. B. Unternehmertum anders bzw. höher gewertet wird. Man will, dass diese wieder bald am Geschäftsverkehr und der Wirtschaft teilnehmen können.)

Übrigens: Wäre ein Schuldner geschäftsunfähig und der Vertrag wäre (oder würde: siehe die Fälle der schwebenden Unwirksamkeit: http://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit#Schwebende_Unwirksamkeit ) deswegen nichtig, dann könnte der Gläubiger wieder auf Grund des sogenannten Bereicherungsrechts §§ 812 ff. BGB zurück fordern, was er gab: http://de.wikipedia.org/wiki/Bereicherungsrecht#Deutscher_Rechtskreis

Fakultativ: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1792
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Konversatoruim_Kostuch/UEbersicht_1...

So ist das, und das lernt man im Jurastudium bereits in den ersten Monaten ausführlich.

Edit: Der Gläubiger muss also aufpassen, wem er ein Darlehn gibt und ob er sein Geld wieder erhält. Aber das nicht, weil ein Vertrag nichtig wäre (den vielmehr nur er könnte in einigen Fällen wegen arglistiger Täuschen anfechten, aber davon bekommt er erstaml das Geld nicht zurück, wenn der andere insolvent ist), sondern, weil er das Risiko trägt, dass der Schuldner nicht solvent ist.

Viele freundliche Grüße

azur


* Vorsicht, das ist eigentlich mehrdeutig: http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherung_an_Eides_statt
/ http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherung_an_Eides_statt#Verm.C3.B6gensauskunft_im_Rahm...

** vermutlich wegen der: http://de.wikipedia.org/wiki/Taschenpf%C3%A4ndung - es spielt auf die Haltung eines an, der durchsucht wird; so auch im Polizeigebrauch

--
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