Trotzdem
Hallo, azur,
ich bin kein Spezialist in solchen Dingen, - aber ich weiß nicht, ob Deine Aussage in jedem Falle stimmt.
Damit meine ich:
Es ist doch aber immer so: Wenn jemand etwas hingibt und Rückgabe oder Rückgewähr vereinbart ist (also eben nicht Schenkung), dann schützt logischerweise die Rechtsordnung den Anspruch auf Rückgewähr. Solange der Gebende es nicht schenken wollte und das nicht als Schenkung vereinbart wurde, dann ist in jedem Falle zurück zu geben oder zu erstatten.
Das gilt immer.
Irgendwas von Ausnahmefällen habe ich da schon gehört, aber ich krieg den Zusammenhang nicht mehr her.
Was ist denn, wenn einer die e.V. abgelegt hat, offiziell und über Schufa als zahlungsunfähig deklariert ist, und eine Bank gibt ihm dann einen Kredit - ohne die entsprechende Sicherheit (was ich mir zwar nicht vorstellen kann), - ich weiß nicht, wie es da aussehen würde, wenn die Forderung mangels Rückzahlung eingeklagt werden würde.
Könnte mir gut vorstellen, dass es dann genauso ausgeht wie die Rücknahme der Bürgschaft des Ehepartners bei einem Kredit, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt weder Vermögen noch Einkommen gehabt hat. Und Letzteres gibt es, dass weiß ich in einem konkreten Fall.
Jedenfalls könnte ich mir Grenzfälle vorstellen, wo man gegen den Kreditgeber gewinnen könnte - aber die Regel ist schon so, wie Du sagst.
Einen schönen Montag!