Zivielrechtlich mit Unterlassung drohen - Strafrechtlich: Nötigung oder Falsche Verdächtigung § 164 StGB vorliegt (ed: :>) )
Hallo Chef,
ich weiß gar nicht, ob man darauf antworten sollte. Die bilden sich doch mehr ein, als sie Subtanz zu bieten haben.
Man kann einerseits (anwaltlich) die Forderung von Unterlassung in Erwägung ziehen, und andererseits die Sache der Staatsanwaltschaft zusenden, mit der Bitte zu prüfen, ob ein Tatbestand der Falschen Verdächtigung gegeben ist:
http://dejure.org/gesetze/StGB/164.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Falsche_Verd%C3%A4chtigung
Die hervorgehobene Formulierung ist von deshalb wichtig, weil man sonst mit eben dem selben Vorwurf überzogen werden kann. Man hat ja keinen vorwurf erhoben, sondern die Bitte um Prüfung gestellt. Und dafür ist die StA nun mal zuständig.
(Wenn es härter würde, dann käme noch das in Frage: Erpressung und
http://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Bedrohung )
Ob die StA etwas macht, ist ungewiss.
Zivilrechtlich kann das schon interessanter werden, denn da würden eventuell dann teuere Sanktionen für den Gegner fällig.
Vermutlich legen hier viele gern zusammen, um diese Leute abzuservieren.
Die Organisation wird sich ja auch ausweisen müssen.
Aber wie gesagt: Weiß gar nicht, ob man dem so viel Bedeutung beimessen sollte. Das sollten die erfahrenen Praktiker entscheiden.
Fakt ist, dass Stalker bei Zuwendung aufleben.
Viele freundliche Grüße
azur
Edit: Ja, macht uns mal noch ordentlich bekannter
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