Zweifel am Tatbestand
..... Es handelt sich um eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel",
mit andern Worten um Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) und wegen des
herabsetzenden Tones auch um Beleidigung u.a......
Eine Anzeigenerstattung per se ist kein empfindliches Übel im Sinne der genannten Vorschrift. Außerdem fehlt es an einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die durch den Einsatz eines sogenannten Nötigungsmittels (hier: Drohung mit empfindlichem Übel) erzwungen werden soll. Daher erscheint mir eine diesbzgl. Anzeigenerstattung als vergeudete Energie. Ich würde mich anwaltlich Beraten lassen, bevor ich entscheiden würde, ob ich reagiere oder ignoriere. Das gleiche gilt m. E. auch für den Tatbestand der Beleidigung. Aber ein Anwalt wird das sicher besser beurteilen können.
Gruß
Fritz