Beweissicherung und all das ...

CrisisMaven ⌂, Montag, 27.07.2015, 20:36 (vor 3831 Tagen) @ b.o.bachter5079 Views

um diese Möglichkeit muss man ja erst mal wissen.

Weshalb ich stets sage, solange die oeffentliche Schule keinen Rechtsunterricht im Lehrplan hat, ist es keine demokratische Schule sondern eine Unterdrueckungsveranstaltung.

Und wenn man es weiß, dann macht man wohl leicht die Erfahrung von Leserzuschrift @cisplatin.

Das ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Um da ganz "schadlos" herauszukommen, muss man es bis zum Revisionsspezialisten gebracht haben.

Will sagen: wer groessere Strafverfahren mitverfolgt, sieht oft, dass bei drei Anwaelten einer kaum was oder gar nichts sagt. Der sitzt nur dabei und macht sich Notizen. Das ist der, der versucht, jeden revisiblen Fehler zu ermitteln und dann innerhalb der nur vier Wochen, die fuer eine Revisionseinlegung zur Verfuegung stehen (selbst wenn das Verfahren Jahre dauerte und tausende Seiten Protokoll hervorgebracht hat!), diese Revision zu verfassen.

Hoechstens stiftet er die zwei anderen Kollegen zu Antraegen an, die er meist nicht selbst vortraegt.

Erst wenn man ein Verfahren "vom hoechsten Gericht aus" abwaerts angeht, bereits in der ersten Einlassung, hat man in unserem System Chancen. Das koennen m.E. nur ungefaehr ein Dutzend Anwaelte unter den hunderttausenden, die wir in Deutschland haben, "perfekt". Wie soll es da der Buerger koennen.

Aber es hätte ja auch ohnehin nur Klarheit hinsichtlich aus- und eingehenden Anrufen gebracht, nicht hinsichtlich anfassen.

Das schon, aber in der "freien Beweiswuerdigung" eines Strafgerichtes spielt eine Rolle, was bewiesen werden kann und was plausibel ist.

Behauptet der Zeuge, er habe jemanden "telefonieren" sehen, ist der Vorwurf widerlegt. Aber wie gesagt, das ist eine sehr komplexe Sache.

Wer will, kann sich mal u.a. Klaus Malek: "Verteidigung in der Hauptverhandlung" (Praxis der Strafverteidigung, Band 18) zu Gemuete fuehren (auch der Rest der Reihe ist interessant, ebenso wie Hans Dahs: "Handbuch des Strafverteidigers").

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