Tarnkappe (ed. öffentliche Zustellung in Verwaltungssachen)

azur, Donnerstag, 23.07.2015, 23:59 (vor 3835 Tagen) @ Friedrich6337 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 24.07.2015, 00:08

Hier entlang: https://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift

Im Zivilrecht kann es durch eine Fiktion ersetzt werden: http://dejure.org/gesetze/ZPO/186.html (und da das älter ist, als das Verwaltungsrecht, wird viel daraus abgeleitet - t. w. auch analog - es gibt aber so etwas auch für das öffentliche Recht, siehe unten)

Zustellhemmnisse, das ist ein ausgeluschtest Thema.

Adresse kann man ermitteln und, wenn kein Postkasten da ist, dann kann anders zugestellt werden.

Aber so nicht: http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/mitteilung-ueber-ersatzzus...

Weiter: http://www.foreno.de/inkasso-und-mahnverfahren-f9/kein-briefkasten-schuldner-verweigert...
Das verweist auf den GV.

http://www.der-gerichtsvollzieher.de/html/zustellung.html

Alles altbekannte Probleme.

Ganz so einfach entkommt man nicht. Manche ziehen immer um, um nichts zugestellt zu bekommen, wie Mietnomaden. Mafialeute und andere Illegale, leben oft gleich ganz abgetaucht...

Hier noch was zu den Kosten einer Adressermittlung: http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/04/10/erstattungsfahigkeit-von-inkassokosten/
"Oft tauchen in der Forderungsaufstellung auch sog. Adressermittlungskosten auf. Diese sind aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Schuldner umzieht, ohne seinen Gläubiger zu benachrichtigen. Bezüglich der Kosten muss das Inkassounternehmen im Zweifel die Höhe der Adressermittlungskosten nachweisen. Ersatzfähig sind dabei in der Regel nur die Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage (ca. 7,50 – 10 €). Mehr sollte man im Einzelfall ohne weitere Nachweise nicht akzeptieren."

Siehe auch: http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-arbeitshilfen-oeffentliche-zustellung-richtig-beantrag...

Edit: sieh vor allem z. B.: http://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-218760

Öffentliche Zustellung (§15 VwZG)
1. Allgemeines

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

Bei der Anordnung einer öffentlichen Zustellung ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss, 1815) und ist daher unwirksam.

Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten kann gemäß Â§ 15 Abs. 1 VwZG durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn

der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 15 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (BGH v. 6.4.1992, II ZR 242/91, BB 1992
der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfolgen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

1.1. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers (§ 15 Abs. 1a VwZG)..."

Bundesvorschrift: http://dejure.org/gesetze/VwZG/10.html


Es hätten sicher gern viele alle Vorteile, aber im Zweifel nicht die Nachteile?

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