Sammelantwort zu den bisherigen Postings

b.o.bachter, Freitag, 24.07.2015, 17:19 (vor 3834 Tagen) @ b.o.bachter5736 Views

Vielen Dank für die Beteiligung. Leider bin ich in Zeitnot und kann daher jetzt nicht so auf die Kommentare und Zuschriften eingehen, wie ich gerne würde und auch nicht mehr meine Gedanken/Fragen zum weiteren Vorgehen darlegen (kommt noch). Daher nur kurz die folgenden Anmerkungen:

@azur
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
„Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Behörde Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Bei Einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung getroffen werden.
Sie haben die Möglichkeit, zugleich mit dem Einspruch oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bußgeldbescheides sich dazu zu äußern, ob und welche Tatsache und Beweismittel Sie im weiteren Verfahren zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen; dabei steht es Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen.
Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen, falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen können, selbst wenn das Bußgeldverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.“

@Friedrich
Da sich die angebliche (oder von mir aus auch tatsächliche) Nicht-Legitimation des gesamten Staatswesens bei den Betroffenen noch nicht herumgesprochen hat, halte ich es nicht für sinnvoll, darauf abzuheben.

@Odysseus, @zip, @FOX-NEWS
Zunächst war die Anschuldigung telefoniert zu haben. Als ich dies, wohl zumindest teilweise überzeugend, verneint habe (nein habe ich nicht, lässt sich ja beweisen), war dann nur noch die Rede vom angefassten Handy, was auch bereits verboten wäre. Insofern ist es ja dann auch leider unerheblich, wenn ich nachweisen könnte, dass kein Anruf ein- oder ausging.
Und so lautet der zur Last gelegte Tatbestand dann auch:
„Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten.“
Demnach ist also bereits das bloße halten (was ich aber ja eben nicht machte, sondern nur den Anschein erweckte) strafbar.

@BennyF
Du hast meine Beschreibung falsch interpretiert. Der MoPo versuchte irgendwie witzig zu sein und ich bin darauf eingegangen. Weder zynisch, hochnäsig, besserwisserisch, rechthaberisch, laut, verärgert, spöttisch, streitlustig noch sonst wie anstößig. Es war insoweit eine „lockere“ Begegnung, die allerdings mit beiderseitiger Unzufriedenheit endete.

@Mephistopheles
Damit ich was lerne und mich bessern kann, klär mich bitte auf: Was war verworren und unverständlich an meiner Beschreibung?
Ja, mein Eröffnungsposting ist letztlich lang geworden. Das Schreiben diente auch dazu, meine Erinnerung zu festigen. Und als es dann fertig war, habe ich es auch ungekürzt verwendet. Für die, die einen Sofort-Merk-Hut aufhaben, reichte ja der Betreff.
An die Öffentlichkeit habe ich mich doch gewendet. Allerdings an dieses Forum, wo ich mir eher hilfreiche Erfahrungen/Sichtweisen, als in der Nachbarschaft erhoffte.


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