Verschuldung auf Bezahlung - Um Gottes Willen auf keinen Fall mit Prozesskosten vermengen

azur, Mittwoch, 24.06.2015, 11:47 (vor 3514 Tagen) @ CalBaer3313 Views
bearbeitet von unbekannt, Mittwoch, 24.06.2015, 12:27

Hallo CalBaer,

der Thread macht in mehrfacher Hinsicht viel Freude.

Es ist sicher: Geschuldet wird, was vereinbart ist (so nennen Juristen das immer bei Verträgen). Wenn Geld geschuldet ist, also die Übergabe* von Zahlungsmitteln, dann nennt man die Erfüllung dieser Schuld, Bezahlung (ansonsten ist es einfach eine besondere Gattungsschuld).

Bitcoin kann man finden wir man will, aber es wurde geschaffen als Zahlungsmittel (wenn auch nicht als gesetzliches, aber das aktuelle Geld hier ist ja auch kein Wertpapier, weil kein Schuldschein, mehr). Also kann man es so nutzen und u. a. (es gibt ja noch mehr Funktionen des Geldes: Anlagemittel, Wertaufbewahrung, Transportvorteile, Bewertung von Dingen) damit bezahlen.

Wenn in Vertragsparteinen einen Preis in Bitcoin vereinbaren, dann ist der Teil des Vertrages (und sogar zwingend notwendiger: essentialia negotii).

Man kann sich zudem auch einen Geldschuld konvertiert bezahlen lassen. Also es wird in z. B. Dollar vereinbart und in Euro bezahlt. Das sagt noch nichts über eine Koppelung (die auch vereinbart sein kann, und t. w. hoheitlich verordnet ist).

Bitte aber strikt Prozessuales von dem eigentlichen Rechtsgeschäft trennen. Das sind zwei sehr verschiedene Dinge. Gerichtliche Prozesskosten (die anderen Kosten bei den Anwälte, dort wo sie sind bzw. nach dem, was was zwischen Anwalt und Mandanten vereinbart ist) entstehen eben dort, wo das Gericht ist. Kein Wunder, das ist wie: Wenn Du in z. B. Deutschland eine Werkstatt beauftragst, zahlts Du das fast durchweg in Euro. Das hat mit der strittigen Geldschuld, um welche also als solche vor Gericht gestritten wird, rein gar nichts zu tun.

Fraglich ist immer, wenn das dabei entstehende Urteil bindet und wer es wo und wie vollstreckt.

Viele freundliche Grüße

azur


* bei Buchgeld ist es dann immer der Übergang bzw. die Übertragung von Forderungen auf eine Summe des vereinbarten Zahlungsmittels.

Bitte beachten:

Eine Übertragung einer Forderung nach § 398 BGB ist zunächst nur Verpflichtungsebene!

Die Übertragung einer Forderung selbst ist ein sogenanntes dingliches Geschäft. Da wird dann dem Vertrag, der Verpflichtung entsprechend über die Forderung verfügt. Nenn sich auch Verfügunggeschäft , bzw. ist auf der Verfügungsebene, die wiederum strikt von der Verpflichtugnsebene zu unterscheiden ist (das ist jeweils sozusagen für Unterschiedliches gemacht, geregelt und funktioniert verschieden).

Es wechselt die Inhaberschaft eines Verfügungsrechtes.

https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliches_Recht

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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.


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