Antwort...
Nach meinem Verständnis regelt der von Dir zitierte §20 Abs. 1, für
welche Unternehmen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
gilt.
Dieser § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt aber
nach
Abs. 3 ohnehin für Presse-Grosso-Vertriebe so dass die Erweiterung des
§20 Abs. 1 nicht zieht.
Warum sollte er nicht ziehen?
Präziser gesagt: Er spielt hier keine Rolle, da - wie geschrieben - der § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 für Presse-Grosso-Vertriebe ohnehin gilt. Dies ganz unabhängig vom § 20 Abs. 1. Das bedeutet, das auch ein Presse-Grosso seine Marktmacht nicht missbrauchen darf.
Ob der Presse-Grosso mit seiner Kündigung des Vertrages mit dem
Edeka-Markt seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, darf
stark
bezweifelt werden. Der "Mitteldeutscher Presse Vertrieb" hat den
Vertrag
mit dem Edeka mutmaßlich gekündigt, weil der Edeka gegen seine
vertragliche Verpflichtung, das volle Sortiment des Presse-Grosso zu
führen, bewußt verstoßen hat.
Das ist die große Frage. Ich nehme an, du vermutest nur?
Ja, deshalb hatte ich auch "mutmaßlich" geschrieben. Das Kündigungsschreiben ist uns ja vorenthalten worden. Zumindest ist es in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Mitteldeutscher Presse Vertrieb GmbH & Co. KG so geregelt. Dort steht u.a. in Ziffer 8:
"(...) Der Einzelhändler erklärt sich bereit, das volle Sortiment zu führen und die dafür benötigten Angebotsflächen zur Verfügung zu stellen.(...)"
Hier der Link:
http://www.mi-pv.de/fileadmin/user_upload/Einzelhandel/LZBneu20131105_download.pdf
Vielleicht auch noch von Interesse zum Thema:
http://www.dnv-online.net/handel/detail.php?nr=100181&Handel