Noch ein kleiner Hinweis

Hochtaunus, Donnerstag, 28.05.2015, 17:32 (vor 3884 Tagen) @ Rybezahl10849 Views

Das dürfte für den kleinen Edeka nicht nur schwierig sondern es ist unmöglich. [[zwinker]]

Die von Dir zitierte Vorschrift zieht nicht. Du hast den mit der 8. Novelle neu eingefügten Abs. 2a des §30 GWB übersehen, der eine Art Presse-Grosso-Ausnahmeregelung einführt:

(2a) § 1 gilt nicht für Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Unternehmen, die nach Absatz 1 Preise für Zeitungen oder Zeitschriften binden (Presseverlage), einerseits und Vereinigungen von deren Abnehmern, die im Preis gebundene Zeitungen und Zeitschriften mit Remissionsrecht beziehen und mit Remissionsrecht an Letztveräußerer verkaufen (Presse-Grossisten), andererseits für die von diesen Vereinigungen jeweils vertretenen Unternehmen, soweit in diesen Branchenvereinbarungen der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten durch die Presse-Grossisten, insbesondere dessen Voraussetzungen und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen geregelt sind. Insoweit sind die in Satz 1 genannten Vereinigungen und die von ihnen jeweils vertretenen Presseverlage und Presse-Grossisten zur Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Siehe auch hier eine Stellungnahme vom Bundesverband Presse-Grosso und VDZ:

http://www.dnv-news.de/handel/detail.php?rubric=Handel&nr=72326&PHPSESSID=b9f1g...


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