Kleiner Hinweis
"§ 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden."
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html#BJNR252110998BJNG000103360
Dürfte für den kleinen Edeka allerdings schwierig werden.
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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.