Nein, das BGB steht nicht über dem VwVfG! (Edit: Verwaltungsvollstreckung)
Hallo Ötzi,
da liegst Du ganz richtig. Beides formelle Gesetze, siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle
Das VwVfG ist Teil des öffentlichen Rechts, das BGB eines des Privatrechts. Sind also grundsätzlich für unterschiedliche Rechtsmaterien gedacht.
Allerdings finden t. w. ausnahmsweise Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten eine analoge Anwendung http://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)
Fakt ist, das BGB ist für die Beurteilung von Fragen aus dem öffentlichen Recht, mit größter Vorsicht und ausgereifter Sachkenntnis, t. w. heranzuziehen. Fakt ist, dass es keinerlei Grund gibt, das BGB über anderen Gesetzen stehend anzusehen, zumal in einer anderen Rechtsmaterie, wie hier dem des öffentlichen Rechts.
Hier geht es um eine Frage Staat-Bürger, also klassisch öffentliches Recht.
Das BGB hat bei Beurteilungen grundsätzlich nicht viel zu suchen.
Viele freundliche Grüße
azur
PS: So etwas wie das Folgende sollte man gut kennen, um das beurteilen zu können: http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/toc/306466759.pdf
Titel: Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht
- gibt es t.w . auch bei google-book
Knappe Beschreibung: http://www.mohr.de/nc/rechtswissenschaft/schriftenreihen/detail/buch/die-anwendbarkeit-...
Mohr Siebeck ist an sich ein sehr renomierter Verlag in diesen Dingen.
Edit: allerdings ist das Prozessrecht generell dem öffentlichen Recht zugeordnet (wie auch das GVG), und das privatrechtlich geregelte Prozessrecht, schon weit älter, oft Massstab für Dinge aus dem Verwaltungsprozessrecht. Das ist alles nicht so einfach, muss gründlich erlernt werden - und das hier ist höchst oberflächlich: http://beckmann.jura.uni-saarland.de/veranstaltungen/recht-b/ss_2008/1_I_begriff_rechts...
Man siehe aber vor allem auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung (bzw. in der erörtertend Sache mit größter! Vorsicht heran zu ziehen: http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsvollstreckungsrecht_(Deutschland) )
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