Kontopfändungen
Hallo ötzi,
meine Auffassung der Rechtslage: ohne gültigen Beschluss eines Amtsgerichts nicht durchführbar!
Gruß! webmax
Siehe hier:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln Bitte beachten Sie:
Sehr geehrte(r) Dame /Herr, auf Grund der umseitig nachgewiesenen Tatsachen ist Ihr Verwaltungsakt/ Verfügung/ Beschluss/ Urteil / Bescheid /Anordung / Schreiben vom:
13-03-2015 LofU0001-15 „Rundfunkbeitrag“
-------------------------------------------------------------------- ---------------------- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Datum hier kein Aktenzeichen von denen!
ohner jegliche gesetzliche Grundlage und daher als ungültig zu erachten. Damit machen Sie sich persönlich unter Umständen strafbar und/oder mindestens schadenersatzpflichtig!Auf die seit 1982 durch BVG-Urteil aufgehobene Staatshaftung wird explizit hingewiesen:
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24. 04. 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29. 11. 2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden „Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ (BMJBBG; sog. „Bereinigungsgesetze“) unter der Überschrift „Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat“ in Kraft getreten.Mit Artikel 3 („Folgen der Aufhebung“) des „Zweiten Bereinigungsgesetzes“ ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG) erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk „Studium Jura“ von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das Staatshaftungsgesetz von 1981 durch Urteil des „Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“) wieder eingeführt. (Artikel 34 GG [„Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat“] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG [„Geltungsbereich“] am 17. / 18. 07. 1990 durch U.S.-Außenminister James Baker III bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ und spätere endgültige Aufhebung durch die „Bundes-Regierung“ [Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890]. 1)) Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des „Bundesbürgers“ auf Entschädigung gegenüber der „Bundesrepublik“ entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden „Beamten“ selber besteht nur bei Verwaltungs-Akten, die von diesen unterschrieben sind! (Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld- / Steuer- / Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.). Aus diesen Gründen ist ein Schadenersatzanspruch gegen die „Bundesrepublik“, gegen ein „Bundesland“ der „BRD“ und gegen eine „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ ausgeschlossen und nicht möglich. Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsmäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als „Beamte“, sondern als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtunwirksam u. rechtswidrig. Auf diese Personen sind § 89 BGB („Haftung für Organe“) und § 31 BBG („Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter“) nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“). Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).
„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB )
"Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ § 43, Abs.3, VwVerfG
Mit freundlichen Grüßen gez.
XX YY
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Rückseite:
Behörden-Unart: amtliche Schreiben ohne Unterschrift
Veröffentlicht am 21. Januar 2013 von buergerstimme in BRD
„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“.
Wer diesen Satz auf einem Schreiben irgendeiner Behörde schon einmal zur Kenntnis genommen hat, wird sich die Frage gestellt haben: Dürfen die das überhaupt, und welche Konsequenzen hat das?
In der Regel war es das denn auch schon, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen. Handelt es sich aber um Steuerbescheide oder Geldforderungen anderer Art, sollte man überlegen, wen man denn verklagen kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, sich niemand für ein derartiges Schreiben verantwortlich zeigt. Etwa die EDV der Behörde?
Was die Erhebung von Steuern angeht, sollte man wissen, dass in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit etliche Klagen beim ICC (Internationaler Strafgerichtshof) eingereicht wurden, die noch zur Entscheidung anstehen, weil die bundesdeutsche Abgabenordnung nach Meinung der Kläger gegen das Zitier Gebot des Grundgesetzes verstößt. Sollte der ICC im Sinne der Kläger entscheiden, wären große Teile der Abgabenordnung verfassungswidrig! Hinzu kommt, dass die Staatshaftung bereits im Jahre 1982 abgeschafft wurde und demnach die Bediensteten nach BGB§839 und BGB§823 persönlich für ihr tun haften. Man könnte also auf den Gedanken kommen, dass hier versucht wird, sich aus der Verantwortung zu stehlen, was allerdings das Wissen der Bediensteten um die wahren Hintergründe voraussetzt.
Sie werden sich fragen: Wo steht denn geschrieben, dass eine Unterschrift und damit die Verantwortung des Unterzeichners dringend erforderlich ist? Schauen wir dazu einmal ins BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als hochrangiges Recht, hier ist zu lesen:
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Die Frage, ob Schriftform vorgeschrieben ist, stellt sich nicht mehr, sobald man ein Schriftstück in Händen hält. Auch bezüglich eines Schriftstückes in elektronischer Form schreibt das BGB eine qualifizierte elektronische Signatur vor:
§ 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Wird den hier dargestellten gesetzlichen Vorschriften nicht Genüge getan, hat man es mit einem Formmangel zu tun, der Nichtigkeit zur Folge hat, auch hier spricht das BGB eine deutliche Sprache:
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Im VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) findet man hierzu in §37 Abs.3 folgendes:
(2) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Durch den Abs.5 desselben Gesetzes entzieht sich der Absender seiner persönlichen Verantwortung, hier heißt es nämlich:
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Somit kollidiert Abs.5 des VwVfG mit dem BGB, das jedoch ranghöheres Recht darstellt.
Veröffentlicht am 21. Januar 2013 von buergerstimme in BRD
Jeglicher Schriftwechsel ohne Name und Unterschrift wird nicht akzeptiert!
gez. Hochachtungsvoll
oder besser
Mit bester Empfehlung