Ich dachte eigentlich, wir hätten das geklärt…
Hallo Elli,
siehe bitte dies hier:
"Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935
Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch
erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen
wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere
bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und
Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden
soll."
… aber offenbar hast du es immer noch nicht verstanden.
Es ging damals darum, ob ein Nicht-Eigentümer etwas veräußern darf, und nicht, ob ein Gutgläubiger etwas rechtmäßig erwerben kann.
Abgesehen davon: Wie kann man denn (korrigiert) Geld „erwerben“?
Etwa mit Geld?