Ich dachte eigentlich, wir hätten das geklärt…

Elli ⌂, Samstag, 03.01.2015, 16:57 (vor 3404 Tagen) @ azur6683 Views
bearbeitet von unbekannt, Samstag, 03.01.2015, 17:28

Hallo Elli,

siehe bitte dies hier:

"Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935
Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch
erworben werden kann
, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen
wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere
bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und
Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden
soll."

… aber offenbar hast du es immer noch nicht verstanden.
Es ging damals darum, ob ein Nicht-Eigentümer etwas veräußern darf, und nicht, ob ein Gutgläubiger etwas rechtmäßig erwerben kann.

Abgesehen davon: Wie kann man denn (korrigiert) Geld „erwerben“?
Etwa mit Geld?
[[euklid]]


gesamter Thread:

RSS-Feed dieser Diskussion

Werbung

Wandere aus, solange es noch geht.