Darf ich bitte noch etwas nachtragen? "Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann..."
Hallo Elli,
siehe bitte dies hier:
"Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden soll."
Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten somit auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Geld#Rechtliches_zum_Geld
Also: Wer es in der Hand hat, der kann es auch rechtlich sauber übertragen, auch gegen den Willen des eigentlichen (ursprünglichen) Berechtigten.
Dieser gesetzlich konstituierte, sogenannte Rechtsschein soll der Rechts- bzw. Verkehrssicherheit, also z. B. und vor allem dem Handel, dienen.
Viele freundliche Grüße
azur
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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)
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