Da scheint mir, waren wir schon weiter: siehe Gegenstände es Rechts

azur, Samstag, 03.01.2015, 16:13 (vor 3404 Tagen) @ CrisisMaven6129 Views

Hallo CM,

danke.

Siehe zum einen das:

"Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dem (strafrechtlichen) Begriff des Geldes befassen müssen. Danach ist Geld „… jedes vom Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang“.[12] Hierin kommen die bisher bereits erwähnten Grundfunktionen des Geldes zum Ausdruck. Regelmäßig ist der Staat oder eine von ihm beauftragte Stelle für die Ausgabe dieses verkehrsfähigen Zahlungsmittels zuständig, das als Wertträger fungieren soll. Dieses Monopol des Staates, Geld zu drucken und in Umlauf zu bringen, schließt mithin aus, dass nicht Autorisierte ebenfalls Geld drucken und in Umlauf bringen, sodass deren Handlungen als strafbare Fälschung von Zahlungsmitteln gelten (vgl. Falschgeld).

Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt (§ 935 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Geld gutgläubig sogar dann noch erworben werden kann, wenn es dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Für andere bewegliche Sachen gilt das nicht (§ 935 Abs. 1 BGB), weil bei Geld und Inhaberpapieren deren Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt werden soll.

Münzen und Scheine gehen ins Eigentum des Inhabers über; die oft behauptete Aussage, die Europäische Zentralbank sei Eigentümer, der Inhaber nur berechtigter Besitzer, gilt nicht für den Euro. Das Eigentum an Geld wird wie bei Inhaberpapieren durch einfache Einigung und Übergabe verschafft (§ 929 Satz 1 BGB). Euroscheine sind Sachen im Sinne von § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An Sachen kann jeder Eigentum gemäß allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erwerben. Banknoten und Münzen gehören somit demjenigen, dem sie übereignet worden sind. Der Eigentümer kann mit ihm gehörenden Sachen in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen nach Belieben verfahren. Für den Euro gilt, dass die Zerstörung von Zahlungsmitteln weder rechtswidrig noch strafbar ist.[13] In Deutschland gilt § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der Eigentümer mit seinen Sachen grundsätzlich nach Belieben verfahren darf. Jeder Besitzer von Geld kann entscheiden, sein Geld nie mehr auszugeben und damit für immer aus dem Umlauf zu nehmen. Mit einer unumkehrbaren Beschädigung von Zahlungsmitteln wird Geld auch nicht vernichtet, sondern nur unumkehrbar aus dem Umlauf genommen. Die Bundesbank leistet jedoch für absichtlich beschädigte Geldscheine keinen Ersatz.[14]"
http://de.wikipedia.org/wiki/Geld#Rechtliches_zum_Geld

Wenn Du nun erklärst, dass ein Ding nur gegenständlich, physisch bzw. materiell sein könne, dann ist selbst das nicht so einfach: Gegenstand eines Handels können natürlich aus immaterielle Dinge sein, nicht zuletzt z. B. Markenrechte, Software usw., Rechte eben.

Es geht doch nur darum, dass Geld Gegenstand eines Schuldverhältnisses sein kann, aber eben kein Schuldverhältnis ist.

Wie wir schon mal lange diskutiert haben, ist es kein Zufall, dass gesagt wird, dass es so aufgefasst wird: "Nach deutschem Recht wird Geld den Inhaberpapieren gleichgestellt".

Bargeld ist kein Inhaberpapier, weil es eben keine Forderung eines Rechtssubjkektes gegen ein anderes ist, wie bei einer übertragbaren und handelbaren Forderung.

Bargeld ist eine Urkunde. Aber vieles ist eine Urkunde. Auch ein Nummerschild oder ein Bierfilz mit Notierungen der Kellnerin.

Fakt ist, dass geltendes Geld ein Zahlungsmittel ist.

Fakt ist, dass Geld eine Herkunft hat, die die meisten Verwender nicht interessiert.

Viele freundliche Grüße

azur

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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

Meide das Destruktive - suche das Konstruktive.


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