Da muss ich mich sogar korrigieren: § 123 VwGO und Dritter - Bitte Drittwiderspruch bei Behörde einlegen - Edit-edit

azur, Freitag, 29.05.2015, 21:52 (vor 3883 Tagen) @ Positiv3498 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 29.05.2015, 22:12

Hallo Positiv,

ich habe das immer gern studiert, aber es ist eben ein Weilchen her.

Korrekturen: Das 80Ver Verfahren ist ja für die Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkunge, wie sie im Regelfalle auch der Widerspruch erzeugt. Ist zwar einstweiliger Rechtsschutz, aber ist hier nicht richtig.

Richtig dagegen ist: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html (klar, unter dem Abschnitt 11. Einstweilige...

Zudem: Du bist ein sogenannter Dritter, wenn es darum geht, die Genehmigung welche der Lärmende (Einer) von einer Behörde (Zweiter) erhalten hat. Wenn einer in dieses Rechtsverhältnis eingreifen will, ist er dabei ein sogenannter Dritter (das hängt nicht allein von Betroffenheit ab).

Also muss man dann den Drittwiderspruch bei der Behörde einlegen und prüfen, in wie weit Du als Dritter klagebefugt bist bzw. wie man das angreifen kann.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#Widerspruchsf.C3.BChrer
(Das kosten meist nichts oder wenig)

Es ist schlicht etwas komplex und es ist besser, wenn man da fachliche Praxis hat.

Tut mir sehr leid, dass ich es in der Eile vorhin nicht besser erklärt hab.

Siehe auch: http://www.juraindividuell.de/artikel/einstweilige-anordnung-nach-123-vwgo/

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Fall_11/D_...

(Das 80Ver ist so oft trainiert worden... Und bums: BIAS)

Es bleibt dabei: Es ist auch die berühmte Problematik aus dem Polizeirecht (das ÖRecht hat sehr viele Materien), ob die Polizei zu einem Eingreifen gezwungen werden kann. http://www.juraindividuell.de/artikel/standardmassnahmen-zwang-im-polizeirecht-bayern/ (Polizei ist Ländersache, dass differiert etwas)

Ja, da wäre ein versierter Anwalt gut, der sich auskennt oder einarbeiten kann (müsste jetzt doch Etliches wieder nachlesen - und ob ich Dir dann besser helfen könnte, ist noch nicht gesagt).

Wenn sich viele Anwohner zusammentun, kann man auch Beratungskosten gut teilen.

Rummel: Schausteller sind zwar harte Jungs, aber auch Unternehmer. Die können derb werden, aber sind auch auf Besucher angewiesen...

Viel, viel Erfolg. Tut mir sehr leid, nicht besser helfen zu können, denn das ist arg.

Fahr einfach weg, wenn Du kannst (ein Familienteil kommt auch demnächst, weil es bei ihnen ein jährlich stattfindendes lautes Fest gibt). Allerdings wird Lärmbelästigung durchaus ernst genommen. Wie gesagt: Viel Glück!

Viele freundliche Grüße

azur


Edit: die Idee im Verwaltungsrecht ist ja, dass die Behörde auf Grund Widerspruch in der Lage sein soll, sich zu korrigieren, im Vorverfahren. Das Ergebnis muss man im Eilfalle aber nicht abwarten, sondern kann (und muss meist - weil faktischer Druck und Länge der Vorverfahren) zum Verwaltungsgericht (zumal die Verwaltungsrichter sehr oft mehr zu Gunsten der Bürger entscheiden, als die angegriffene Behörde, was für ein Wunder. Die Behörden bekommen da oft Maulschellen, verdiente. Man muss sehen, ob die Genehmigung in Ordnung ist UND richtig umgesetzt wird: Es kann ja sein, und ist oft so, dass Auflagen überschritten werden: http://de.wikipedia.org/wiki/Auflage_(Verwaltungsrecht) - und das muss die Behörde bzw. die Hilfskraft der Behörde Polizei - Amthilfe - kontrollieren und bei Verstößen einschreiten. Da wird dann schon mal die Anlage mitgenommen usw. Ob Rummeleute gut funktionierenden Lärmmesser haben... auch ist oft nicht klar, wer da alles wie lärmt. Die verschiedenen Geschäfte dort, und die Besucher usw. - tut mir leid, dass muss man alles genau aufdröseln, sonst setzt dem oft nicht leicht ein Ende).

Es gibt durch den Widerspruch auch Effekte, wie das stellenweise die Wirkung ausgesetz wird und das die Sache oft einer höhren Stelle vorgelegt werden muss (Fachbegriffe spare ich mir, siehe aber: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmittel ).

Die genehmigende Behörde ansteuern, ist jedenfalls wichtig.

Es bliebe auch dabei, zu versuchen ob man den Verpächter der Fläche in Störerhaftung nehmen kann (da kann man auch die Polizei hinzuschicken versuchen - aber auch selbst hinschreiben und drohen). Das wäre dann aber auf dem zivilrechtlichen Wege, mittels Unterlassungsbegehren.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html

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(Groß-Leucht-Reklame am Gebäude Lehmann-Brothers/NY)

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