Man kann u a. die Genehmigung angreifen - Immissionsschutz (ed)

azur, Freitag, 29.05.2015, 18:58 (vor 3884 Tagen) @ Positiv3616 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 29.05.2015, 19:07

Hallo Positiv,

leider habe ich nicht viel Zeit, und es ist ein komplexer Vorgang. Vor allem aber will ich Dir auch sagen, wie leid mir das tut, denn das nervt doch höllisch*.

Das lernt jeder Jurist, und den wirst Du vielleicht brauchen.

Man kann angreifen - und das muss ja erst mal wissen:

a) die Genehmigung bzw. die ausstellende Behörde,

b) die Polizei, wegen Nichthandelns, wenn diese handeln müsste,

c) den Störer,

d) den, der für den Störer haften könnte (Störerhaftung), also z. B. den Eigentümer des Grundstücks.

Das ist für Eigentümer leichter, als z. B. für Mieter, die dann ihren Vermieter bzw. Eigentümer informieren und aktivieren können (hatten unten im Nachbarhaus eine wüste Kneipe, und kennen das Problem gut).

Beweissicherung: Das kann teuer werden. Das wissen Eigentümer und Mieter mit z. B. zu hoher Lärmbelastung durch falsche Fenster und/oder zu laute Strassen.
Da gibt es Gewerke, die das können. Die erfährt man u. a. über Vereinigungen von Grundstückseigentümer.

Es gibt den Weg des Privatrechts, wo man auf Unterlassung (auch per Eilverfahren) klagen muss (das Eilverfahren zieht ja immer, ein, dann später meist erledigtes, Hauptverfahren nach sich).

Vor allem aber den über das öffentliche Recht, bei dem man sich auf den Immissionsschutz beruft: http://de.wikipedia.org/wiki/Immission#Umweltgesetzgebung

Leider alles nicht so unaufwendig. Lies mal bitte nach, was Betroffene mit Erfolg anführten, wie z. B. Schichtarbeit, Kinder, Kranke usw.

Eilverfahren kann man auch per Niederschrift in der Rechtsantragsstelle einleiten, besser ist aber schriftlich.

Leider ist ein begleitender Fachmann mit Kosten verbunden, und dem Aufwand den zu finden.

Wie gesagt: Das tut mit alles sehr leid, denn das ist echt übel.

Schau mal bitte, in dem Du googlest: öffentliches recht fall lärmbelästigung bzw. mit Stichwort bundesimmissionsschutzgesetz mit oder ohne Stichwort Lärm.

So kannst Du einen Eindruck gewinnen, was sein müsste.

Mehr kann ich Dir leider so nicht helfen, und ich bin ja auch kein Praktiker. Und die Gepflogenheiten vor Ort kann ich auch nicht kennen (wie steht da wer zu wem usw.).

Siehe auch: http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/laermschutz/laermschutz-im-ueberblick...

Viel, viel Nerven und Erfolg!!!

Viele freundliche Grüße

azur


* wir hatten hier mal eine Veranstaltung gegen Ausländerfeindlichkeit unweit des Hauses. Die PA (wichtiger Fachbegriff: http://de.wikipedia.org/wiki/PA-Anlage - Veranstalter haben meist Auflagen, die aber manchmal nur ein Anwalt, mit Recht zur Akteneinsicht erfährt, und müssen Lärmdmessungen bzw. -drosselungen durchführen) war direkt auf unser Mietshaus gerichtet und wir hatten ein Baby. Es war der blanke Wahnsinn, weil wirklich derbe Belästigung.

Die gerufene Polizei hat dann immer wegen der Veranstaltung um unser Verständnis gebeten. Der Gag: Von dort kamen auch raue Lieder, die gegen Polizei hetzten (ACAB-mässig). Die Polizisten haben nett gebeten und nichts unternommen (als ich mal die Rechtsstrecke für eine Veranstaltung in der Nähe begleitet habe, eine Bikerveranstaltung, waren die nicht ganz so nett gewesen). Aber das war nicht eine so lange Störung, wie bei Dir.

Edit: die Polizei handelt ja in aller Regel für eine andere Behörde. Das ist meist der Kern: Das Handeln diese Behörde bzw. von deren Bescheid.

Eilverfahren: Öffentliches Recht - der jedem Juristen gut bekannte Weg über 80 V VwGO (Entschulding § 80 Abs. 5 VwGO - für Laien leider nur schwierig zu lesen).
Dazu gibt es viele Falllösungen und Rechtsprechung, weil es in Lärmfällen oft fix gehen muss.

Noch mal mein Bedauern und mein Verständnis. Würde Dir gern mehr helfen können. Zumal die Situation Wochenende besondere Tücken hat...

Oft hilft aber, wenn die Polizei bzw. die genehmigende Behörde mitbekommt, dass man nicht ganz unbeschlagen ist.

Öffentlichkeit hilft auch. Also Nachbarn aktivieren, sowie Lokalmedien.

--
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