Fristentransformation bis zum Sankt Nimmerleinstag

Liated mi Lefuet, Donnerstag, 15.01.2015, 22:16 (vor 3408 Tagen) @ politicaleconomy5962 Views
bearbeitet von unbekannt, Donnerstag, 15.01.2015, 23:12

Sali PE

Noch ergänzend zur FT (Fristentransformation) im vorherigen Beitrag:

Die Banken hier bewerkstelligen die FT bei Hypo-Krediten so¹:
(Immerhin ca. 2/3 der Aktiven von Banken im Inland, denen entsprechende Schulden von Häuslebauern et al ggü stehen):

Ein frisch eröffnetes Bau-Kontokorrent (Bau-KK) lautend auf den Hausbauer wird beim Begleichen der Baurechnungen 'überzogen' zu Gunsten KK der Baufirma. Ist das Bauwerk fertig erstellt und sind alle Baurechnungen beglichen, buchen Banken den überzogenen Kontosaldo bankintern simpel um auf (langfristige) Hypothekar-Forderungen. Und schon ist die Frist “transformiert”. Sie lautet in diesem Fall: am Sankt Nimmerleinstag fällig.

Grund: Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, zurück fahren des Hypo-Kredits bringt ab einer gewissen “Schallgrenze” happige steuerliche Nachteile. Wegen des so genannten Eigenmietwerts, der (minus bezahlte Hypo-Zinsen) als fiktives Einkommen mit versteuert werden muss . Das führt(e) dazu, Schweizer wollen ihre Hypo-Schulden gar nicht (langsam, im Lauf der Jahre irgendwann) auf “null” clearen (aka völlig zurück zahlen). Sondern nur bis zur erwähnten “Schallgrenze”. Dito Banken wollen das nicht, die diese Regeln vermutlich via Lobby-Arbeit vom Parlament durch ”durchwinken” ließen: wohl schon vor Generationen. Offensichtlich keine gesunde Entwicklung: Robert Holzach (ehem. VR-Präsident der Grossbank SBG, heute UBS) kritisierte die hohen Hypo-Kredite bereits schon vor Jahrzehnten als “systemisch gefährlich, ”unverantwortlich”. (Das kann ich nicht belegen. Nur versichern, ich hatte es mit eigenen Ohren gehört. Im Radio).

Am augenscheinlichsten wird das Behindern und Verschleppen des Clearing bei Staatschulden ersichtlich. Dazu reicht m.E.. aus, eine Wicksellsche Idealbank (WIB) zu unterstellen. Welche saldenarithmetischen Varianten gibt es? Nur vier. Mehr fallen mir beim besten Willen nicht ein.

● 1.) Girokonto- Kreditlinie oder 2.) ein langfristiges Darlehen der WIB für den Staat: beides heute gesetzlich verboten.

● 3.) Die WIB erwirbt vom Staat direkt frische Staats-Obligatationen (StObli) und erteilt Guthschrift via Girokonto des Staates ---> in der EU und in der Schweiz gesetzlich untersagt. (In USA und England m.W. erlaubt: Irrtum vorbehalten)

● 4.) Die WIB darf keine frische StObli erwerben. Dafür aber als Agent des Staats an den Meistbietenden versteigern, ihn via Konto belasten bzw. den Staat via Girokonto des Finanz - Ministeriums vergüten: gesetzlich weltweit zwingend vorgeschrieben. I.d. R. ergänzt mit einem Gesetzes-Artikel, die WIB könne StObli im Umlauf in Pension nehmen (Repo-Geschäft). Wohl nur die wohlhabendsten WIB-Kunden: Es ja die Einzigen, die an der Versteigerung teilnehmen können.

Jede dieser vier Varianten eignet sich für den Missbrauch. Ich kann mir Kurt’s Kühler mit Variante 2, 3 und 4. nicht vorstellen. Nur unter Variante 1, die eine Alternative zur Emission von Staats-Oblis böte. Sie könnte mMn der erste Schritt in die richtige Richtung sein.


Freundlicher Gruß
Liated

¹ Quelle: Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz (1996), Albisetti et al., S. 164


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