GELD = Teilmenge möglicher Zahlungsmittel ..
Hallöchen BillHicks!
Ist "Geld" ein Gegenstand?
Ja, ist es: nämlich ein Gegenstand der Diskussion, der Forschung, der VWL und der Gesetzgebung usw..
Ein wesentlicher Punkt meines Eingangspostings ist, dass auch Übertragungen von Eigentumsrechten in der Vergangenheit zur Erfüllung von Schulden gedient haben. Hört man also "Geld" und denkt "Zahlungsmittel", dann kann man zwar heute vereinfacht davon ausgehen, dass es sich immer um eine Forderung handelt, aber das war nicht immer so.
Das GELD ist eine Teilmenge möglicher Zahlungsmittel, allerdings mit Abstand die am häufigsten verwendete. Von daher: "GELD = Zahlungsmittel, nicht jedoch unbedingt auch umgekehrt" war m.M.n. schon immer richtig.
Die oben vorgeschlagene Systematik hat keine Schwierigkeiten auch Eigentumsrechte als Zahlungsmittel verstehen zu können ("commodity means of payment").
Das gilt auch für meine obige Feststellung. Allerdings, wenn von "Zahlungsmitteln" (auch: Liquidität) gesprochen wird, sind gewöhnlich "(relativ) allgemein akzeptierte, d.h. weitläufig und FORMLOS umlauffähige Zahlungsmittel" (aaZM) gemeint, insbesondere das sog. gesetzliche Zahlungsmittel (gZM) und dessen liquide Derivate.
Hierzu können beliebige Eigentumsrechte nicht gezählt werden. Ich würde hier z.B. noch die Edelmetall-Münzen bekannter (privater) Emittenten dazu rechnen.
Regelmäßig werden aber "Schulden" gerade nicht weitergereicht (Ausnahme: Schuldübernahme). Übertragen, abgetreten, usw. werden Forderungen, welche freilich korrespondierende Verbindlichkeiten haben, diese aber sind die Verbindlichkeiten des jeweiligen Schuldners und sie verbleiben auch nach Übertragung der Forderung die Verbindlichkeit des jeweiligen Schuldners. Lediglich der Gläubiger hat mit Übertragung der Fordung gewechselt.
Exakt dies geschieht bei einer Zahlung mit GELD (-scheinen bzw. Giralgeld): Der Schuldner bleibt immer der Geldemittent (Bank); der Gläubiger (Geldhalter) aber wechselt. Modernes GELD (Fiat Money) ist ja ein weitläufig umlauffähiger Schuldschein bzw. eine formlos übertragbare verbriefte Forderung (gegen den Emittenten = Inhaberpapier) - geschuldet wird vom Geldemittenten eine realwirtschaftliche Leistung (.. z.B. des Staates, ein zuvor hinterlegtes Kreditpfand o.ä.).
Ich argumentiere als Volkswirt, nicht als Jurist.
Mit Gruß, Beo2