Betriebsstättenbegründung nach dem BFH-Urteil 24.08.2011, I R 46/10
Das eigentliche Problem ist hier wahrscheinlich, wie in Textziffer 8 beschrieben, dass die Steuerbehörde für die komplexen Fälle nicht stark genug ist.
Auch wenn von der reinen Außensicht der Steuerfall nicht vollständig zuverlässig gelöst werden kann, gibt es wahrscheinlich eine Möglichkeit der Ertragsbesteuerung. Bei Privat Equity Investments hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.08.2011, I R 46/10, BStBl II S. 764 entschieden, dass eine Betriebsstätte auch dann entsteht, wenn kein Verfügungsrecht an Räumlichkeiten besteht. Auf die hier, aus dem Handelsregister bekannte Fondskonstruktion bezogen, gehe ich davon aus, dass die (buchhalterisch reich gerechnete) Tallesin Holdings Limited (Zypern) im Rahmen einer Dienstleistungskommission durch die Talliesin Managing-Partner GmbH und Taliesin I GmbH jeweils das Immobilienvermögen, das in der Talliesin Berlin 1 und 2 GmbH & Co KG geparkt ist, managed.
(Lösung für Schaubild „rechte“ Wolke)
Die Talliesin Holdings Limited hätte dann in Deutschland beschränkt steuerpflichtiges Einkommen vermittelt, das mit 15 % Körperschaftsteuer und nochmals mit rund 15 % Gewerbesteuer belastet ist.