Handeln müssen ist auch nicht für jeden ...

Literaturhinweis, Dienstag, 13.12.2016, 16:44 (vor 3375 Tagen) @ SevenSamurai3968 Views
bearbeitet von unbekannt, Dienstag, 13.12.2016, 16:47

Dann fliegt er. Ohne Chance vor dem Arbeitsgericht. Er MUSS handeln.

Handeln kann ja bekanntlich auch in einem Unterlassen bestehen.

Bevor das hier noch ganz aus dem Ruder läuft, der Juristenspruch, der für viel Geld (abhängig vom Streitwert) wenig sagt: "Es kommt darauf an".

Damit ich's nicht gewesen war:

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. R. Hildebrandt: "Die Gegendarstellung als probates Mittel, um eine Eskalation zu vermeiden"

"Wenn es Ihr Ziel ist, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten, empfehle ich Ihnen, eine Gegendarstellung zu schreiben. Hier legen Sie dar, warum der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf unbegründet ist. Sie können die Gegendarstellung mit der Aufforderung - oder besser mit der freundlichen Bitte - verbinden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen."

Differenzierter HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT: "Rechts­schutz durch Ge­gen­dar­stel­lung / Wi­der­spruch: Was spricht dafür? ... Was spricht da­ge­gen?":

"Ei­ne schrift­li­che Ge­gen­dar­stel­lung bzw. ein schrift­li­cher Wi­der­spruch kann sinn­voll sein, wenn die in der Ab­mah­nung er­ho­be­nen Vorwürfe of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fend sind, d.h. an den Tat­sa­chen vor­bei­ge­hen, und wenn da­von aus­zu­ge­hen ist, dass der Ar­beit­ge­ber die Ab­mah­nung nicht als rein tak­ti­sche Maßnah­me zur Vor­be­rei­tung ei­ner Kündi­gung an­sieht, ... Ge­gen­dar­stel­lung bzw. Wi­der­spruch sind we­nig sinn­voll, wenn sie da­mit be­gründet wer­den, dass die Ab­mah­nung zu un­klar for­mu­liert ist und der ab­ge­mahn­te Ar­beit­neh­mer da­her nicht kon­kret weiß, wie er sein Ver­hal­ten ändern soll, um ei­ner Kündi­gung zu ent­ge­hen. Denn mit ei­nem sol­chen Wi­der­spruch, der auf for­ma­le Feh­ler der Ab­mah­nung ab­zielt, lädt der Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber ge­ra­de­zu ein, die Ab­mah­nung er­neut und in ver­bes­ser­ter Form aus­zu­spre­chen."

Hatte ich schon irgendwo erwähnt, daß es 'darauf ankommt'?

In diesem Falle hielte ich es, eingedenk der mit einer Gegendarstellung möglicherweise sonst verbunden Gefahren, für klüger, die Abmahnung nicht tatenlos hinzunehmen. Drum schrub ich solchiges.

Und focus focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-17759/abmahnung-wie-koennen-arbeitnehmer-gegen-eine-abmahnung-vorgehen_aid_494468.html

meint "gerade, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist es aber für die Betroffenen von größter Bedeutung, den ungerechtfertigten Vorwurf aus der Welt zu schaffen."

(Und damit meinte er nicht 'gehe hin zur Messiwohnung und mach's halt doch noch'.)

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