Schwierig, schwierig
Hallo nereus,
danke. Wir haben hier Ferien und Ferienkinder. Das musste vorgehen. Und ich weiß gar nicht, wie weit ich ausholen kann. Und es ist ein weites Feld...
Wie gut, daß wir einen Fachmann an Bord haben.
Na doch nicht nur den einen. Soweit ich weiß, schreiben hier wenigstens 2 praktizierende Anwälte, und manche Kollegen halten das meist für sich (weiß es noch von 2 weiteren), weil sie eben lange Recherchen Schreiben hier sparen wollen.
Zunächst: wie es in der DDR war, schrieb ich neulich. Da gab es eine Schusswaffengebrauchsordnung, in der u. a. das Schießen über die Staatsgrenze und aus Frauen sowie Kinder - es hieß "dem Anschein nach" untersagt war (und in der Regel erst 2malige Anrufen und ein Warnschuss vorauszugehen hat) und den Befehl Grenzdurchbrüche zu verhindern, Grenzverletzer zu stellen und zu vernichten. Also es durfte geschossen werden (abenteuerlich war die bundesdeutsche Herangehensweise, wonach der einfach Grenzsoldat hätte wissen müssen, wann Gesetz und Befehl mit überstaatlichem Recht kollidiere - das hat man wohlweislich bei NS-Tätern unterlassen, aber nun hatte man ja den richtigen Gegner zu verurteilen: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-167-94.php?referer=db )
Ziel war aber nicht, die Grenzverletzungen allesamt per Waffe, Erschießen und Töten zu verhindern, sondern die Grenze zu sichern und das mildeste Mittel anzuwenden, bei der angestrebten Festnahme.
Einen eigentliche Schießbefehl, vom dem schon damals so permanent die Rede war, konnte ja auch keiner vorlegen. Die Schusswaffengebrauchsordnung der GT wurde immer gern ignoriert, denn diese hätte es ja anders aussehen lassen.
Noch zu DDR-Zeiten hatte eine Zeitung die Schusswaffengebrauchsordnungen der GT der DDR und der Polizei Berlin-West (so der damalige Sprachgebrauch) nebeneinander gesetzt, und es kam heraus, dass die nicht so unterschiedlich waren.
Aber es ging natürlich um den Gebrauch. Und nicht alles was erlaubt ist, ist auch richtig. Es ist und bleibt falsch und schändlich per Todesdrohung Menschen am Verlassen ihres Landes zu hindern.
Und genau so eine Frage ist es natürlich bei jedem Schusswaffengebrauch, speziell zum Verhindern von Grenzübertritten (in der DDR hießen unerlaubte Grenzübertritte Grenzverletzungen - wobei das auch andere Grenzverletzungen als Übertritte umfassen sollten, woanders stellenweise auch Grenzdurchbruch). Wann ist es erlaubt zu schießen, welche gesetzlichen Grundlagen gibt es und welche Rahmenbedingungen, also Abwägungen von Rechtsgütern, womit immer die Wahl des geeigneten und mildesten Mittels gemeint ist.
Nun bin ich kein Experte im Polizei- und Ordnungsrecht, um welches es hierbei geht (es ist anders, wenn Luftwaffenjäger schießen - die sind Teil des Heeres, nicht der Polizei). Und müsste auch tiefer nachlesen.
Beginnend bei den vielen gesetzlichen Vorschriften, die Grundlage für den Einsatz von Schusswaffen sein könnte (viel Spezialrecht, also die der Normaljurist nicht stetig braucht). Wobei man auch schauen muss, was wofür gemacht ist. Der finale Rettungsschuss ist eine ganz andere Wiese, als die Festnahme von ausgebrochenen Häftlingen: https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/78.html
Wie es geprüft wird siehe u. a. hier Seite 13 (Seitenzahl im Skript, ein Skript eines Ö/Re-Profs zum POR - Polizei- und Ordnungsrecht: http://www.hwr-berlin.de/fileadmin/profpages/arzt/Polizeirecht__Klausuren/schemata_ball...
Prüfungsschema 6: Stufe 2 - Rechtmäßigkeit des Schußwaffengebrauchs
Der Bundesgrenzschutz ist in der Bundespolizei aufgegangen und für die gilt: http://dejure.org/gesetze/PolG/54.html
Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Schusswaffengebrauch#Hoheitlicher_Schusswaffengebrauch
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_unmittelbaren_Zwang_bei_Aus%C3%BCbun...
https://de.wikipedia.org/wiki/Waffengebrauch_der_Polizei_in_Deutschland#Sonstiger_Waffe...
Speziell: https://de.wikipedia.org/wiki/Waffengebrauch_der_Polizei_in_Deutschland#Rechtliche_Rahm...
https://de.wikipedia.org/wiki/Finaler_Rettungsschuss
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/finaler-rettungsschuss-im-tatort-wann-duerfen-pol...
Aber man müsste natürlich tiefer lesen, wie das hier: Der polizeiliche Schusswaffengebrauch als Notwehrmaßnahme im Rechtsvergleich des Bundesrechts und des Landesrechts Bayerns
http://www.grin.com/de/e-book/205753/der-polizeiliche-schusswaffengebrauch-als-notwehrm...
https://de.wikipedia.org/wiki/Waffengebrauch#Sonstiges
https://de.wikipedia.org/wiki/Drohwirkung
https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherer_%28Milit%C3%A4r%29
Weiter spannend: http://www.kggp.de/downloads/schusswaffengebrauch_small.pdf
Wenn man von Grenztoten der DDR redet, wird sehr verschieden gezählt. Manche zählen die toten Grenzsoldaten mit, manche nicht. Manche auch Herzanfallstote auf Grenzübergangsstellen...
Interessant dazu im Verglich die Statistiken des polizeilichen Schusswaffengebrauchs bis 2014: http://www.schusswaffeneinsatz.de/Statistiken_files/Statistiken.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_unmittelbaren_Zwang_bei_Aus%C3%BCbun...
Noch ein Skript zum POR: http://www.staff.uni-giessen.de/~g11003/zwang.pdf
Schusswaffengebrauch Seite 6
Fälle zum Schusswaffengebrauch: http://www.rodorf.de/01_polg/25.htm#03
Anzumerken ist weiterhin, dass die gesetzlichen Grundlagen das eine sind. Das andere sind verwaltungsinterne Vorschriften, die eigene Regelungen enthalten, die von der Behörde verfasst sind, als Dienstanweisungen und zur Vereinheitlichung der Praxis: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift
Besonders interessant ist diese Broschüre des BKA - ACHTUNG - es wird bei anklicken eine PDF geladen unter dem Titel: Eigensicherung und Recht. Dort geht es auch um Kinder.
Es ist also zu unterscheiden, wofür die Schusswaffe vorgesehen ist. Quasi im Sinne der sogenannten Nothilfe (Notwehrhandlung eines Dritten) wie beim finalen Rettungsschuss, oder als Mittel eine Flucht zu verhindern bzw. bei der Festnahme oder um einen militärischen Sicherungsbereich zu sichern (Munitionslager der BW oder der Alliierten) oder eben um die Grenze zu sichern.
Und auch im Rahmen der Grenzsicherung ist der Waffeneinsatz nur ein mögliches Mittel, nur ein Teil des Grenzregimes, wozu auch Kontrollen, Ver- und Gebote für Grenzübertritte und Sperranlagen gehören.
Sehr zu hinterfragen ist die Stellungnahme der Polizeigewerkschaft, die sich natürlich frei von jedem Ärger halten möchte. Aber die Polizeibeamten werden nicht darauf verzichten wollen, die Dienstwaffe bei sich zu führen. Zum Zwecke der Eigensicherung, aber auch um zu drohen (und seiner Forderung Nachdruck verleihen zu können) und flüchtige Täter zu stellen. Sie nehmen sie nicht aus freien Stücken mit, sondern um Dienstaufgaben erfüllen zu können.
In jedem Fall würde ein Tötung eine strafrechtliche Ermittlung nach sich ziehen. Wird nur per Drohung ein Verhalten erzwungen, wäre eine Nötigung zu prüfen.
Immer wenn der Tatbestand einer Strafnorm erfüllt wäre (sogenannter objektiver und subjektiver Tatbestand: https://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestand#Strafrecht ), müsste anschließend geprüft werden, ob der Täter gerechtfertigt oder entschuldigt wäre (zuletzt die Strafzumessung).
Die den Einsatz der Schusswaffe erlaubenden Rechtsnormen sind bei der Rechtfertigung zu prüfen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund
Es ist also eine sehr komplexe Sache. Wann und wozu soll der Polizist die Dienstwaffe bei sich führen und welcher Gebrauch ist vorgesehen. Wenn er vorgesehen ist, dann steht es nicht zur Disposition von jedermann, und auch nicht zur Disposition des Polizeibeamten.
Und auch das allgemeine Notwehrrecht wäre ggfs. nach den spezialrechtlichen Normen zu prüfen.
Interessant auch noch zur Polizeibewaffnung: http://www.zeit.de/1970/25/berliner-konfusionen/komplettansicht
Im Großen und Ganze nehme ich nicht an, dass es viele breite Veröffentlichungen über den Einsatz von Waffen in der bundesdeutschen Grenzsicherung gibt.
Man könnte aber, wie bei jeder Gesetzesauslegung, noch die Materialien der Gesetzgebung heranziehen, wie die Protokolle des Bundestage, Ministerial-Vorlagen, Stellungnahmen von Ministerien, Fraktionen, Fachausschüssen, BuReg und des Kanzleramtes usw. Das meint die sogenannte historische Auslegung: https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29
(daneben können dann mit ähnlich gelagerte Vorschriften herangezogen werden)
So, und durch diese Wust müsste ich mich auch erst einmal lesen. Am Besten noch durch jede Menge höchstrichterlicher Rechtsprechung, Verfassungs- und Staatsrecht, angrenzendes Strafrecht usw. Am Besten in einer Fachbibliothek.
Tut mir sehr leid, dass dies nur Anhaltspunkte sind.
Aus meinem Judiz heraus nehme ich an, dass es nicht umsonst eine Menge Rechtsgrundlagen für legitimierten Einsatz von Zwang und Schusswaffengebrauch gibt. Ebensowenig, wie die Dienstpflichten der Beamten zum Tragen und Verwenden der Waffen. Es wird vorgesehen sein, notfalls die Waffe einzusetzen, um "das Gesetz" durchzusetzen. Sei es, als Drohung, sei es für Warnschüsse, sei es zu beschränkten Anwendung der Schusswaffen (las in einer der Quellen, dass nicht in Menschenmengen geschossen werden darf, aber auf einzelne, die Straftaten aus der Menge heraus begehen). Verwandt damit ist natürlich der Einsatz von sonstigen Zwangsmaßnahmen und -mitteln (Schlagstöcke, Wasserwerfer - die Freunde des größtmöglichen Zuzuges, würden sicher jedes Mittel ablehnen).
Bedauere, das nicht viel weiter helfen zu können, aber die Quellen geben sicher noch manches her. Und vielleicht haben andere noch mehr Zeit.
Die Zurückhaltung bei Schießen und Töten ist aus meiner Sicht nur zu richtig. Allerdings geht es auch nicht um eine pazifistische Wehrlosigkeit.
Es gilt als gesichert, dass die Grenzsicherung ein nicht nur legitime, sondern auch notwendige Aufgabe eine Territorialhoheit ist: http://www.rechtslexikon.net/d/territorialhoheit/territorialhoheit.htm
Wer sollte es sonst für diese übernehmen.
Wie sich das speziell an den EU-Außengrenzen verhält, die ja ungleich von der deutschen Staatsgrenze ist, kann ich derzeit leider noch weniger einschätzen.
Viele freundliche Grüße
azur
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