Delinquenz unter 14 Jahren ist ein Indiz fuer Verwahrlosung; wer Erziehungs- und Besserungsmassnahmen hintertreibt ...
[Auch wenn einem die Lust am Schreiben vergeht angesichts der hier im Forum versammelten Kinderficker und Pedo-Sexuellen bzw. Lolita-Schlampen der #deppen-Fraktion (lebenslange Sperren werden mit [Arbeits-] Erleichterung entgegengenommen) ...]
... macht sich grundsaetzlich strafbar, wenn er eine Garantenstellung gegenueber dem Kind oder Jugendlichen innehat(te). Das gilt selbst fuer Traeger der freien Jugendhilfe und deren, z.T. ehrenamtlichen, Mitarbeiter. Wieviel mehr fuer einen Beamten, der nicht etwa als Landvermesser oder Inspekteur von Melkanlagen angestellt ist, sondern dem die Pflege der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung uebertragen ist?
Macht sich die Polizei bzw. der Polizist dadurch strafbar?
Ein Polizist, der einen unbegleiteten Minderjaehrigen bei einer Tat antrifft, die erkennbar Besserungs-/Erziehungsmassnahmen erfordern wuerde, erwirbt automatisch eine Garantenstellung gegenueber diesem minderjaehrigen. Zwar ist der Polizist nicht Mitarbeiter der Jugendhilfe, aber er ist auch nicht Mitarbeiter der Strassenbauverwaltung oder der technischen KFZ-Ueberwachung usw. Dennoch muss er bei defektem Fahrzeug die KFZ-Ueberwachung einschalten, bei gemeinwohlgefaehrlichen Strassenschaeden die Strassenbauverwaltung und eben bei Jugendgefaehrdung, sei es durch eine Gaststaette mit Alkoholausschank an Kinder oder bei delinquenten Jugendlichen, die Jugendhilfe.
Das ist schon irrwitzig. Da das "Kind" nicht mündig ist, müsste doch vorher die Vormundschaft festgestellt werden - zur Zustimmung der Feststellung des Alters. Und ist die Vormundschaft bekannt, ist, nehme ich an, meist auch nicht eine Altersbestimmung notwendig.
Wie schon geschrieben, und wie bei schulverweigernden Kindern und Eltern in Deutschland, deren Kinder hervorragend integriert und sozialisiert, und oftmals ihrem Bildungsjahrgang voraus sind, ist eine Inobhutnahme durch das Jugendamt und Ersetzung von elterlichem Sorgerecht durch das eines bestellten Pflegers oder das Jugendamt oftmals nur eine Sache eines Antrages beim Familiengericht ohne vorherige Anhoerung der Familie (obwohl das Kind z.B. zwingend angehoert werden muss, wenn es im Scheidungsprozess drum geht, ob es "zu Mama oder zu Papa" kommen soll), und um fuenf Uhr frueh stehen zwanzig Polizisten da, reissen die Kinder aus den Betten, druecken die Mutter an die Wand, die sich unter Traenen nur noch wenigstens verabschieden will, und verschwinden mit den Kindern auf Nimmerwiedersehen.
Warum also bei einem "Kind", dessen Sorgeberechtigte unbekannt sind, das bildungsmaessig HINTER seinem Jahrgang herhinkt, das NICHT integriert ist und durch mehrfache schwere Delinquenz und Falschangaben auffaellt, es nicht moeglich sein sollte, es einfach "dazubehalten", das wissen bestimmt nur Leute, die Schulpflicht gut finden, obwohl in praktisch allen an Deutschland angrenzenden Laendern keine besteht.
Es muss wegen Kindeswohlgefaehrdung ermittelt werden und das Kind solange in Obhut behalten werden:
"2014: Jugendämter führten rund 124 000 GefährdungsÂeinschätzungen für Kinder durch".
Zudem ist es oft so, dass solche ("echten") Kinder bandenmaessig zum Betteln und Stehlen losgeschickt werden; dann gilt es ja die dahinterstehenden Erwachsenen zu ermitteln! Das ist Strafvereitelung im Amt!!!
Um zwei, drei, vielleicht auch fünf oder sieben Jahre kann die Bestimmung vielleicht schwanken.
Es geht mit jedem Jahr noch genauer. Aber das ist nicht mal der Punkt. Wir haben ein Schuldstrafrecht. Wenn es unklar ist, ob jemand schuldfaehig ist, muss allein aus strafprozessualen Gruenden geklaert werden, soweit es geht, und "im Zweifel fuer den Angeklagten" (nach dem Klaerungsversuch!), ob Strafmuendigkeit vorliegt. Liegt sie nicht vor, das Delikt wuerde jedoch bei einem Strafmuendigen bestraft, ist im deutschen Rechtssystem, anders vielleicht als bei brasilianischen Strassenkindern, nicht vorgesehen, den Taeter "laufenzulassen". Ggf. kommt hier nur Erziehungsheim infrage, waehrend parallel dazu die Ermittlung der Personensorgeberechtigten anlaeuft. Diese werden dann daraufhin untersucht, ob sie "erziehungsfaehig" sind, ggf. wird Erziehungshilfe angeboten/angeordnet, und bei Weigerung oder Aussichtslosigkeit das Sorgerecht entzogen oder eingeschraenkt.
Eine Regelungsluecke gibt es nicht, solche Polizisten gehoeren suspendiert bzw. in den Innendienst versetzt. Bei Polizisten kaemen noch einige weitere Straftatbestaende infrage, etwa Gefangenenbefreiung oder unterlassene Hilfeleistung, und zwar sowohl gegenueber dem "Kind" wie auch gegenueber denjenigen, die, bei erkennbarer unmittelbar drohender Rueckfallgefahr als naechstes beklaut oder verletzt werden (koennten).
Bei (auch nur drohender) Verwahrlosung: "Wer wegschaut, macht sich strafbar"
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Vgl. auch Kindeswohlgefährdung und Allgemeiner Sozialer Dienst
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG - Erkennen und Helfen (Kinderschutz-Zentrum Berlin)
Rechtliche und strafrechtliche Grundlagen: Strafbarkeit von Beschäftigten in der Jugendhilfe
Ungefaehre Rechtslage in Oesterreich: Wer ist mitteilungspflichtig? "Gerichte, Behörden, Polizei und sonstige Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Gerichte, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Schulbehörden, Bundespolizei)"
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
Atomkraft | in English