Eigenes im vorrechtlichen Bereich - Verschiedene Funktionen des Rechtsinstitutes Eigentum
Hallo Bill,
im vorrechtlichen Bereich, den Prof. Wesel z. B. beschreibt, haben die Menschen auch eigene Sachen und unterschieden in fremd und eigen.
Eine Rechtsordnung setzt (Rechtsetzung: Niederlegung - und Rechtssatzung: Fassen von Rechtssätzen, die für eine unbestimmte Menge von Fällen gilt) dann einen Schutz des Eigenen quasi "oben drauf" - mit dem Rechtsinstitut Eigentum.
Zitiere mich mal selbst: "Eigentum ist eben nicht nur Ausschluss von anderen, sondern auch Verfügen können, wie etwa Übergang von Eigentum, sowie schlicht Zuordnung von Rechtsobjekten zu Rechtssubjekten. Das schafft die notwendigen Verbindlichkeit(en), Nachvollziehbarkeit und Berechenbarkeit der Interaktion.
Man denke allein an Ketten- oder Reihengeschäfte, an der Börse, aber auch im Handel überhaupt, zudem auch in der Produktion Alltag. Zudem ist dessen Belastbarkeit ja wichtige Grundlage, wasselbst nur mit erwähnter Zuordnungen machbar ist, aber auch für Forderungssicherungen und -handel mit Forderungen elementar ist. aber auch für die Durchsetzung von Rechten, denn es muss bekanntlich ganz glasklar sein, was beklagt und wer verpflichtet bzw. berechtigt werden kann (das ist alles sehr aufwendig - und viel Raum für Fehler ist da nicht, denn es geht um Geld und Gut, wenn nicht sogar das - wirtschaftliche - Überleben)."
Das war in einer Antwort auf WGN: http://www.dasgelbeforum.net/forum_entry.php?id=266957
Mit Eigentum kann man wirtschaften, in dem man andere ausschließt, aber es auch als Sicherheit benutzt.
Eigentum hat also verschiedene Funktionen.
U. a. auch diese: "Dieses liberalstaatliche Verständnis der Eigentumsgarantie wird ergänzt und korrigiert durch die Festlegung sozialer Funktionen des Eigentums, das folglich nicht ausschließlich individualrechtlich verstanden werden darf (siehe Abschnitt zur Sozialbindung des Eigentums)."
http://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum_(Deutschland)#Bedeutung_der_Eigentumsgarantie
Siehe auch die: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialad%C3%A4quanz , die eben nicht nur in dem dort genannten Rechtsbereichen einschlägig ist, sondern auch auch Eigentümer betrifft. Soll auf den berühmten Carl Schmitt zurück gehen.
Wenn also ein Eigentümer Beeinflussungen von außen dulden muss, wie etwa den Lärm spielender Kinder von Bolzplätzen oders Kitas, dann wird mit der Sozialadäquanz gearbeitet.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/samml...
Der Eigentümer soll auch deswegen klar sein, weil man denjenigen verpflichten können möchte, etwa wenn von der Nutzung des Eigentums Einflüsse auf andere gibt (Umwelteinflüsse, Gefahren - sieh die umfänglichen Rechtsprechungen zu Entsorgungen: Abfallvergraben, Altlasten, Autowracks usw.). Oder für die Grundsteuer.
Also gibt es viele Aspekte des Eigentums.
Auch Forderungen und andere Rechte werden klar zugeordnet. Siehe die unterschiedlichen Vermögensbegriffe: http://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Recht)
Nur zur Ergänzung.
Viele freundliche Grüße
azur
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