Perlenbeitrag! Vielen Dank für die Erläuterung.
Hallo Bernadette,
Hi Amos,
wie ich schon vor langer Zeit geschrieben habe, bin ich felsenfest davon
überzeugt, dass niemand an die paar Ersparnisse der unteren 90% der
Bürger heran will. Auch der böse Rollstullfahrer nicht. Wobei es nicht
ausgeschlossen ist, dass es ein paar arme Schweine trifft, die sich nicht
mit der Materie der „abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten aus
Bankensicht“ auseinander gesetzt haben.
Klingt gut.
Nehmen wir also mal zuerst §97. Bei Nummer 1,2 und 3 ist nicht viel zu
holen, wenn eine bekannte italienische Bank, abgewickelt werden muss,
wären hier maximal 4% der Schadenssumme zu holen. (Aber es droht ja keine
Gefahr, denn sie hat ja den Streßtest bestanden.)
Die #4 ist ja: "4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten." Und ich glaube, dass Bankeinlagen von Kunden darunter fallen. Deren Sichteinlagen sind nämlich Verbindlichkeiten der Banken. Sobald Bargeld ausgezahlt wird oder das Geld irgendwo hin überwiesen wird, schrumpft diese Bankverbindlichkeit.
Nur mal so vor mich hingeplappert...
Das führt uns zu § 91, hier werden die abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten (gilt erst für die Zeit nach dem 01.01.2016) einzeln
erläutert.
Am Ende habe ich noch die 1,6 Billionen Euro Verbindlichkeiten einer Bank
aus einer Bilanz von 2013 angefügt.
Hier wird dann ganz klar, wo am meisten abgeschrieben werden muss, falls
es doch unerwartet zu einem Bankzusammenbruch kommen sollte.
Wie mal oben so dahinfabuliert, glaube ich, dass die Sichteinlagen der Kunden zu diesen abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zählen.
Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass es irgendwann einmal heißt:
Cut.
Bis 50.000 Euro Freibrief.
Rest bis 75.000 Euro 10 Prozent weggezypert;
Rest bis 150.000 Euro 20 Prozent weggezypert;
Rest bis 325.000 Euro 30 Prozent weggezypert;
Rest bis 500.000 Euro 50 Prozent weggezypert;
Rest bis 1.000.000 Euro 70 Prozent weggezypert;
Ab 5.000.000 Euro 90 Prozent weggezypert.
Diese Zahlen sind völlig willkürlich gewählt.
Ein dafür nötiges Schema, welches von der Bevölkerung akzeptiert wird, und nach einem Ausbuchen von Sichtguthaben und zugleich einem Ausbuchen von Bankverbindlichkeiten führt, lässt sich supi mit Datamining in der EZB ausrechnen, wenn die mal als Bankenaufsicht die ganzen Bankdaten haben.
So ein Cut kann ein Resetknopf für ein fallendes Bankensystem sein. Die Zahlen müssen halt wieder passend gemacht werden.
Wie findest Du meine Überlegungen?
Es besteht bei der EZB die Befürchtung, dass der globale Schuldenberg
durch einen deflatorischen Kollaps abgebaut wird, der durchaus viele Jahre
dauen kann.
Sollte dieser Fall eintreten, muss und wird die Zentralbank sehr viel neue
Liquidität schaffen.
Im weiteren Verlauf werden die Gläubiger von illiquiden Assets versuchen,
ihr Vermögen in liquidere Vermögensklassen zu tauschen.
Dies kann die Tauschkurse zwischen den Vermögensklassen kurzfristig
ungewünscht verzerren und zu Preisblasen führen.
Angenommen, beim deleveraging erleidet der Gesamtmarkt einen Verlust von
70 %, dann erfahren die liquiden Vermögensklassen und das
Produktivvermögen eine hohe Wertsteigerung in Relation zum Gesamtmarkt.
Genau dann ist nach dem Pareto-Optimum ("Grenzrate der Substitution ist
gleich.")
der richtige Zeitpunkt für einen erneuten "New Deal" gekommen,
der wie schon 1933 von der Mehrheit gewünscht werden wird.
Der einzige Grund, physisches Gold und Produktivvermögen zu halten, hat
also nur Versicherungscharakter, dass man dadurch nicht zwingend auf einen
"New Deal" angewiesen ist.
Mir persönlich wäre es jedoch angenehmer, wenn keiner diese Versicherung
braucht und die befürchtete Kreditkontraktion in weiter Ferne bleibt.
Meine Hoffnung formuliere ich allgemeiner: Irgendwie müssen wir den ganzen Mist in den Banken und bezüglich der Umverteilung von FLEIßIG zu REICH stoppen.
Dass die Großanleger Gold derzeit in den Portfolios noch nicht
übergewichten, sehe ich von daher eher positiv.
Klingt nachvollziehbar. Eichelburgs Erklärung ist ja, dass die alle bescheuert sind.
Was mich beunruhigt, ist, dass das Produktivvermögen in Deutschland stark
ungleich verteilt ist. 1,7 Prozent der Haushalte in Deutschland besitzen
über 70 Prozent des Produktivvermögens.
Jep.
Viele Grüße
amos
Danke nochmal für die fundierte Antwort. Werd mir jetzt erst mal ein paar weitere Beiträge hier im Forum von Dir durchlesen.
Dank und Gruß, Bernadette
§ 97
Haftungskaskade
(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante
Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge herangezogen:
1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals;
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;
3. Instrumente des Ergänzungskapitals;
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.
Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der
Abwicklungsbehörde in der jeweils
vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte
Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend
für den Rang, den die Verbindlichkeiten
als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber
relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde
die Verluste, die in dem betreffenden
nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung
der Haftungskaskade gemäß Absatz 1
gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten
Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder
des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu; zu diesem
Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den
noch ausstehenden Restbetrag dieser
anderen Kapitalinstrumente oder dieser berücksichtigungsfähigen
Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional
zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang proportional
zu ihrem Nennwert um. Satz
1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von
Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß Â§ 92
Absatz 1 zulässig ist.
§ 91
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle
Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen
Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich
des Instruments
der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante
Kapitalinstrumente sind (berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten).
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments
der Gläubigerbeteiligung
ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines
Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß Â§ 4 Absatz
2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes;
2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus
gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich
von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3
Satz 2 des Pfandbriefgesetzes,
soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung
besichert oder gedeckt
sind;
3. Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder
Kundengeldern durch das Institut oder
das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in
einem Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die
verwalteten Gelder ein Aussonderungs-
oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder
Kundengelder, die für
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative
Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
gehalten werden;
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut
oder dem gruppenangehörigen Unternehmen
als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem
Treugeber in Bezug auf das
Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen
würde;
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe
des in Abwicklung befindlichen Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer
Ursprungslaufzeit von weniger als sieben
Tagen.
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen
gegenüber Zahlungssystemen, Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen oder den Betreibern oder anderen Teilnehmern an
solchen Systemen,
wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System
resultieren;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen,
Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen
mit Ausnahme von
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder
in seinem Geltungsbereich
durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der
tarifvertraglichen Regelungen
oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt
sind, und
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter
und Geschäftsleiterinnen sowie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der
Institutsvergütungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und
Leistungen, die für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens
von wesentlicher Bedeutung
sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie,
Versorgungsdienstleistungen sowie auf
Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten.Passiva in Mio. Euro.
Â
Â
Â
Einlagen
28
527.750
577.210
Verbindlichkeiten aus übertragenen Zentralbankeinlagen und aus
Wertpapierpensionsgeschäften (Repos)
21, 22
13.381
36.144
Verbindlichkeiten aus Wertpapierleihen
21, 22
2.304
3.166
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verpflichtungen
12, 15, 37
Â
Â
Handelspassiva
Â
55.804
54.400
Negative Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten
Â
483.428
752.652
Zum beizulegenden Zeitwert klassifizierte finanzielle Verpflichtungen
Â
90.104
110.409
Investmentverträge
Â
8.067
7.732
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verpflichtungen
insgesamt
Â
637.404
925.193
Sonstige kurzfristige Geldaufnahmen
31
59.767
69.661
Sonstige Passiva
26, 27
163.595
179.099
Rückstellungen
20, 29
4.524
5.110
Steuerverbindlichkeiten aus laufenden Steuern
36
1.600
1.589
Steuerverbindlichkeiten aus latenten Steuern
36
1.101
1.447
Langfristige Verbindlichkeiten
32
133.082
157.325
Hybride Kapitalinstrumente
32
11.926
12.091
Summe der Verbindlichkeiten
Â
1.556.434
1.968.035
Stammaktien, ohne Nennwert, rechnerischer Nominalwert 2,56Â €
34
2.610
2.380
Kapitalrücklage
Â
26.204
23.776
Gewinnrücklagen
Â
28.376
29.199
Eigene Aktien im Bestand zu Anschaffungskosten
34
–13
–60
Kumulierte sonstige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderung
Â
–2.457
–1.294
Den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbares Eigenkapital
Â
54.719
54.001
Anteile ohne beherrschenden Einfluss
Â
247
239
Eigenkapital einschließlich Anteile ohne beherrschenden Einfluss
Â
54.966
54.240
Summe der Passiva
Â
1.611.400
2.022.275