Abschnitt B/1/c Abwicklung, zweiter Satz (Seite 3): "gedeckte Einlagen von Kunden"

Bernadette_Lauert, Donnerstag, 22.01.2015, 23:45 (vor 3664 Tagen) @ Amos4743 Views
bearbeitet von Bernadette_Lauert, Donnerstag, 22.01.2015, 23:55

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/025/1802575.pdf
Die fixe Grenze von 100.000.- Euro von ungesicherten Forderungen die den
Bankkunden / Gläubigern auf jeden Fall erhalten bleiben soll, finde ich im
Text nicht.
Von dieser Grenze wurde in den Medien vor dem Gesetzentwurf ja immer viel
geschrieben.

In Abschnitt B/1/c Abwicklung, zweiter Satz (Seite 3) steht:

"Im Einzelnen hat das Gesetz das Ziel,
im Rahmen einer Abwicklung die Kontinuität der kritischer Funktionen eines In-
stituts zu gewährleisten, signifikante
negative Auswirkungen auf die Finanzstabi-
lität zu vermeiden und öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen von Kunden zu
schützen."

Ist das der entsprechende Abschnitt, der zu den angenommenerweise "sicheren 100.000" etwas sagt?

Ich hab den Schlüsselbegriff gefettet:
Ziel ist es "gedeckte Einlagen von Kunden" zu schützen.

Könnte das bedeuten, dass eben nur bankbilanziell gedeckte Einlagen im Sinne des gesetzes zu schützen sind? Der Kontext spricht dafür.
Die Kohle wäre also weg: https://www.youtube.com/watch?v=-DT7bX-B1Mg

Auch spricht dafür, dass der Betrag "100.000" oder "100000" als Suchbegriff nicht vorkommt, im Gesetzestext. Diese Zahl taucht nicht auf...

Wird uns das Klaus Cleber morgen erklären? Ich denke nicht.

Kann das hier jemand juristisch beurteilen?

Gruß, Bernadette


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