Bei 90% der Bevölkerung ist nichts zu holen.
Hallo Bernadette,
wie ich schon vor langer Zeit geschrieben habe, bin ich felsenfest davon überzeugt, dass niemand an die paar Ersparnisse der unteren 90% der Bürger heran will. Auch der böse Rollstullfahrer nicht. Wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass es ein paar arme Schweine trifft, die sich nicht mit der Materie der „abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten aus Bankensicht“ auseinander gesetzt haben.
Nehmen wir also mal zuerst §97. Bei Nummer 1,2 und 3 ist nicht viel zu holen, wenn eine bekannte italienische Bank, abgewickelt werden muss, wären hier maximal 4% der Schadenssumme zu holen. (Aber es droht ja keine Gefahr, denn sie hat ja den Streßtest bestanden.)
Das führt uns zu § 91, hier werden die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten (gilt erst für die Zeit nach dem 01.01.2016) einzeln erläutert.
Am Ende habe ich noch die 1,6 Billionen Euro Verbindlichkeiten einer Bank aus einer Bilanz von 2013 angefügt.
Hier wird dann ganz klar, wo am meisten abgeschrieben werden muss, falls es doch unerwartet zu einem Bankzusammenbruch kommen sollte.
Es besteht bei der EZB die Befürchtung, dass der globale Schuldenberg
durch einen deflatorischen Kollaps abgebaut wird, der durchaus viele Jahre dauen kann.
Sollte dieser Fall eintreten, muss und wird die Zentralbank sehr viel neue Liquidität schaffen.
Im weiteren Verlauf werden die Gläubiger von illiquiden Assets versuchen, ihr Vermögen in liquidere Vermögensklassen zu tauschen.
Dies kann die Tauschkurse zwischen den Vermögensklassen kurzfristig ungewünscht verzerren und zu Preisblasen führen.
Angenommen, beim deleveraging erleidet der Gesamtmarkt einen Verlust von 70 %, dann erfahren die liquiden Vermögensklassen und das Produktivvermögen eine hohe Wertsteigerung in Relation zum Gesamtmarkt.
Genau dann ist nach dem Pareto-Optimum ("Grenzrate der Substitution ist gleich.")
der richtige Zeitpunkt für einen erneuten "New Deal" gekommen,
der wie schon 1933 von der Mehrheit gewünscht werden wird.
Der einzige Grund, physisches Gold und Produktivvermögen zu halten, hat also nur Versicherungscharakter, dass man dadurch nicht zwingend auf einen "New Deal" angewiesen ist.
Mir persönlich wäre es jedoch angenehmer, wenn keiner diese Versicherung braucht und die befürchtete Kreditkontraktion in weiter Ferne bleibt.
Dass die Großanleger Gold derzeit in den Portfolios noch nicht übergewichten, sehe ich von daher eher positiv.
Was mich beunruhigt, ist, dass das Produktivvermögen in Deutschland stark ungleich verteilt ist. 1,7 Prozent der Haushalte in Deutschland besitzen über 70 Prozent des Produktivvermögens.
Viele Grüße
amos
§ 97
Haftungskaskade
(1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge herangezogen:
1. Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals;
2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals;
3. Instrumente des Ergänzungskapitals;
4. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.
Dabei wird eine Kategorie erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils
vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. Innerhalb
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten
als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2) Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder
des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden
nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gemäß Absatz 1
gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder
des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu; zu diesem
Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag dieser
anderen Kapitalinstrumente oder dieser berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional
zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. Satz
1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß Â§ 92
Absatz 1 zulässig ist.
§ 91
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen
Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments
der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten).
(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung
ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
1. gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß Â§ 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes;
2. besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich
von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes,
soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt
sind;
3. Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Institut oder
das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gelder ein Aussonderungs-
oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder Kundengelder, die für
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
gehalten werden;
4. Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen
als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug auf das
Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen würde;
5. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Instituts
oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben
Tagen.
6. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Zahlungssystemen, Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen oder den Betreibern oder anderen Teilnehmern an solchen Systemen,
wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
a) Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen
mit Ausnahme von
aa) variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich
durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen
oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt
sind, und
bb) variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,
b) Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung
sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie, Versorgungsdienstleistungen sowie auf
Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
c) Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten.
Passiva in Mio. Euro.
Â
Â
Â
Einlagen
28
527.750
577.210
Verbindlichkeiten aus übertragenen Zentralbankeinlagen und aus Wertpapierpensionsgeschäften (Repos)
21, 22
13.381
36.144
Verbindlichkeiten aus Wertpapierleihen
21, 22
2.304
3.166
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verpflichtungen
12, 15, 37
Â
Â
Handelspassiva
Â
55.804
54.400
Negative Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten
Â
483.428
752.652
Zum beizulegenden Zeitwert klassifizierte finanzielle Verpflichtungen
Â
90.104
110.409
Investmentverträge
Â
8.067
7.732
Zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verpflichtungen insgesamt
Â
637.404
925.193
Sonstige kurzfristige Geldaufnahmen
31
59.767
69.661
Sonstige Passiva
26, 27
163.595
179.099
Rückstellungen
20, 29
4.524
5.110
Steuerverbindlichkeiten aus laufenden Steuern
36
1.600
1.589
Steuerverbindlichkeiten aus latenten Steuern
36
1.101
1.447
Langfristige Verbindlichkeiten
32
133.082
157.325
Hybride Kapitalinstrumente
32
11.926
12.091
Summe der Verbindlichkeiten
Â
1.556.434
1.968.035
Stammaktien, ohne Nennwert, rechnerischer Nominalwert 2,56Â €
34
2.610
2.380
Kapitalrücklage
Â
26.204
23.776
Gewinnrücklagen
Â
28.376
29.199
Eigene Aktien im Bestand zu Anschaffungskosten
34
–13
–60
Kumulierte sonstige erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderung
Â
–2.457
–1.294
Den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbares Eigenkapital
Â
54.719
54.001
Anteile ohne beherrschenden Einfluss
Â
247
239
Eigenkapital einschließlich Anteile ohne beherrschenden Einfluss
Â
54.966
54.240
Summe der Passiva
Â
1.611.400
2.022.275