Abwendung einer Systemgefährdung
Hier noch der entsprechende nationale Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.14:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/025/1802575.pdf
Die fixe Grenze von 100.000.- Euro von ungesicherten Forderungen die den Bankkunden / Gläubigern auf jeden Fall erhalten bleiben soll, finde ich im Text nicht.
Von dieser Grenze wurde in den Medien vor dem Gesetzentwurf ja immer viel geschrieben.
A. Problem und Ziel Eine der wesentlichen Lehren aus der Finanzmarktkrise ist, dass geeignete Instrumente entwickelt werden müssen, um systemrelevante Institute und Finanzgruppen, die in Schwierigkeiten geraten sind, in einem geordneten Verfahren entweder zu sanieren oder abzuwickeln. Da dies mit den Mitteln des herkömmlichen Insolvenzrechts nur in Ausnahmefällen zu bewältigen ist, wurden in den letzten Jahren bereits gesetzliche Regelungen zur Restrukturierung, Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten erlassen. Der Gesetzentwurf dient zum einen der Konsolidierung dieser bereits vorhandenen Regelungen. Zum anderen setzt er alle Anforderungen der bis zum 31. Dezember 2014 umzusetzenden Richtlinie 2014/59/EU (BRRD, im Folgenden: Abwicklungsrichtlinie) – einschließlich der Umsetzung des von der Richtlinie erst ab 2016 verlangten Bail-In-Instruments – um.
Abwicklungsziele; Systemgefährdung
(1) Abwicklungsziele sind 1. die Abwendung einer Systemgefährdung, die von der Bestandsgefährdung eines Instituts oder einer Gruppe ausgeht, 2. der Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. (2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung des Instituts oder der Gruppe in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negativ auswirkt auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf die Finanzmärkte, auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf die Realwirtschaft. Bei der Einschätzung, ob eine Systemgefährdung vorliegt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere 1. die Art und den Umfang der Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe gegenüber anderen Instituten, Gruppen und sonstigen Unternehmen des Finanzsektors, 2. den Umfang der von dem Institut oder der Gruppe aufgenommenen Einlagen, 3. die Art, den Umfang und die Zusammensetzung der von dem Institut oder der Gruppe eingegangenen Risiken sowie die Verhältnisse auf den Märkten, auf denen entsprechende Risikopositionen gehandelt werden, 4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteilnehmern, 5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbesondere die von den Marktteilnehmern erwarteten Auswirkungen eines Zusammenbruchs des Instituts oder der Gruppe auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf den Finanzmarkt sowie auf das Vertrauen der Einleger und Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts und in die Realwirtschaft, 6.7.8.die Komplexität der von dem Institut oder der Gruppe mit anderen Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte, die Art, den Umfang und die Komplexität der von dem Institut oder der Gruppe grenzüberschreitend abgeschlossenen Geschäfte und die Ersetzbarkeit der von dem Institut oder der Gruppe im Inland oder grenzüberschreitend angebotenen Dienstleistungen und technischen Systeme.
Viele Grüße
amos