Islam und Religionsfreiheit - Der totalitäre Kuckuck im Ei der Religion
Für die politischen und medialen Eliten in Deutschland gehört der Islam ganz selbstverständlich gleichberechtigt in die Reihe der anderen Religionen; wie jede Religion sei auch er durch das Grundrecht der Religionsfreiheit des Grundgesetzes geschützt.
Das Grundgesetz formuliert in Art. 4 Abs. 1 und 2 drei allgemeine Religionsgrundrechte: die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die als unverletzlich bezeichnet werden, und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte fasst das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen.
Es interpretiert dabei den Begriff der Religionsausübung so, dass diese das Recht bedeute, so zu leben und zu handeln, wie die Religion es gebiete. Damit wird der selbstverständliche Schutz des religiösen, also des kultischen, seelsorgerischen, caritativen und lehrenden Handelns aber auch auf das in die gesellschaftlich staatliche Sphäre hineinwirkende Handeln ausgedehnt, das die islamische Religion gebietet. Aber es wird ignoriert, dass die Religion hier gebietet, den Bereich der eigentlichen Religion zu verlassen und in die Sphäre der rechtlichen Gestaltung der irdischen Gesellschaft einzugreifen.
Dadurch wandelt das Gericht, wie der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider kritisiert, "die Grundrechte, welche die religiöse Welt schützen, in ein Grundrecht der politischen Welt. Die vermeintliche Religionsfreiheit wird zur stärksten politischen Bastion des Islam.“
Damit wird aber die Grenze der Religionsgrundrechte, die sich eben nur auf die Religion beziehen, verlassen. Zugleich erhebt das BVerfG diese „Religionsfreiheit“, die prinzipiell auch das Recht beinhaltet, im Namen der Religion in die rechtliche Gestaltung der Gesellschaft hineinzuwirken, zu einem vorbehaltlosen Grundrecht, dem lediglich andere Grundrechte des GG entgegenstehen könnten, mit denen ein abwägender Ausgleich gefunden werden müsse. Nicht aber könne es, da es nach dem Wortlaut des Grundgesetzes „unverletzlich“ sei, durch einfache Gesetze eingeschränkt werden.
Auf dieser herrschenden Lehre ist es begründet, dass deutsche Gerichte, wie jetzt das Oberlandesgericht Bamberg, die in Syrien geschlossene Ehe zwischen einem erwachsenen Mann und einem 14-jährigen Mädchen für rechtsgültig erklären, obwohl sie dem deutschen Recht widerspricht.9 Ebenso werden islamische Ehen mit mehreren Frauen anerkannt.
Dies zu durchschauen, ist von elementarer Bedeutung. Siehe die Untersuchung hier.