Hat jemand überhaupt mal im StGB nachgeschaut?

Sorrento, Dienstag, 12.04.2016, 11:35 (vor 3593 Tagen) @ eddie095549 Views

Hallo,

§103 StGB sagt

Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

Der Paragraph zieht also nur dann, wenn Erdogan sich im Geltungsbereich des StGB aufgehalten hätte wenn das fragliche Gedicht hierbei auch erschienen/veröffentlich worden wäre.

Ist die Türkei nun "Inland" im Sinne des StGB oder ist das alles nur eine Phantomdiskussion?

Und wieso wird bei NTV & Konsorten auch so oft anstatt des §103 der §104 ("Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten") zitiert?


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