Auskunft BAMF

Rybezahl, Freitag, 18.12.2015, 12:47 (vor 3702 Tagen) @ Olivia3611 Views
bearbeitet von unbekannt, Freitag, 18.12.2015, 12:56

Hallo Olivia!

Vielleicht interessiert dich die Auskunft des BAMF vom 18.12.2015 auf meine Anfrage:

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Sehr geehrter Herr XXX,

bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort. Aufgrund der Menge an Anfragen, die in den letzten Wochen bei uns eingegangen sind, war es uns leider nicht möglich, Ihre E-Mail zeitnah zu beantworten. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten (außer Griechenland) an. Das gilt auch für syrische Staatangehörige. Für diese Personen macht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit dem 21.10.2015 nicht mehr grundsätzlich von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Vielmehr prüft das BAMF im laufenden Verfahren die Zuständigkeit eines anderen europäischen Mitgliedsstaates, wie in der Dublin Verordnung vorgesehen. Es prüft in jedem Einzelfall alle relevanten Aspekte für einen Selbsteintritt Deutschlands, also die Übernahme in das nationale Verfahren, auch mit Blick auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überstellung in andere Mitgliedstaaten.

Um Verfahrensengpässe auszugleichen, hatte das BAMF ab dem 24.8.2015 grundsätzlich von seinem Selbsteintrittsrecht gegenüber syrischen Staatsangehörigen Gebrauch gemacht. Nach der Verfahrensregelung des BAMF vom 01.09.2015 haben Dublin-Überstellungen syrischer Staatsangehöriger weiterhin in den Fällen stattgefunden, in denen bereits die Abschiebungsanordnung vollziehbar und die Überstellung vom BAMF gegenüber dem anderen Mitgliedsstaat angestoßen waren.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag XXX
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Informationsservice Migration
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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Viele Grüße vom
Rybezahl.

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


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