zumindest fraglich

overseas, Montag, 02.11.2015, 12:56 (vor 3743 Tagen) @ Positiv5246 Views

Kannst Du mal ein konkretes Urteil verlinken, welches Deine Aussage
stützt und sich nicht auf einen exotischen Sonderfall wie z.B. ein
unverschlossenes Auto bezieht?

Das Urteil, das du vermutlich ansprichst (https://openjur.de/u/625700.html), ist bestimmt ein Sonderfall, aber es ist immerhin explizit geschrieben, dass es fraglich ist, ob der zeitliche Zusammenhang hier gegeben wäre.

[Es] wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen.
[...]
Ob ein derartiger Zusammenhang auch noch anzunehmen ist, wenn - wie hier - die Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses (hier: des Schießsports) nicht unmittelbar zeitlich nachfolgt, sondern ggf. erst Stunden später beabsichtigt ist und damit kein nur kurzfristiges Verlassen des Fahrzeuges in dem o. g. Sinne vorliegt, ist fraglich, kann im Ergebnis aber offen bleiben.

Ich würde mich zumindest nicht zu sehr darauf verlassen.


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