Willst Du mich missverstehen? Ich sprach von der Gefahr, die sich bei einem verfassungsgebenden Prozess ergibt (ed)
Hallo Monterone,
das ist ja wohl ein Missverständnis!
Ich sprach von der Gefahr, die sich bei einem verfassungsgebenden Prozess ergeben kann, wenn sich dabei nicht nur Souverärnitätsrechte an die EU abgetreten werden, sondern Grundrechte verändert und beschnitten würden.
Die Liste der Begehrlichkeiten aus Politik, Exekutive und anderen einflussreiche Kreise ist da sicher ungemein lang und sie würden mit Sicherheit Etliches verändern wollen, an dem sie schon lange rumdoktern.
Dazu gehört auch, dass z. B. das Postgeheimnis ausgehöhlt wird. Es ist vieles ausgehöhlt, wie das was Du sagtest, aber meinst Du, es geht nicht noch schlimmer?
Und es ist auch Unsinn, dass hier niemand Rechte hat, und dass es nicht so wäre, dass das BVerfG auf Grundlage des GG schon oft Schlimmeres verhindert hat oder jeder in Deine Wohnung rennen kann.
Was Du machst, nennt man das Kind mit dem Bade ausschütten. Dabei sollte man schon gründlich bedenken, was man hat und was man fürchten muss, oder?
Es ist ungemein wichtig, dass man die Gefahren sieht, die auf uns warten, wenn die Eliten die Karte "Verfassung geben" ziehen.
Der Vosskuhle ist immerhin Präsident des höchsten Gerichtes des Landes, also nicht irgendwer, und es gab zu dem Zeitpunkt seiner Wortmeldung noch weitere nicht unwichtige Leute, die dem zustimmten (so etwas sagen solche Leute in aller Regel nach Absprache). Und ich kann Dir versichern: Das sind nicht Deine politischen Freunde.
Also Vorsicht bitte!
Und bitte nicht versuchen, mir das Wort im Munde umzudrehen.*
Viele freundliche Grüße
azur
Edit: Als ob ich nicht wüsste, dass es Hausdurchsuchungen gibt!
https://de.wikipedia.org/wiki/Durchsuchung_%28Recht%29#Hausdurchsuchung
Die Rechtsgrundlage ist zumeist die StPO, die das Grundrecht "ausformt", wie der Fachmann sagt.
Aber auch in dem einschlägigen Art. 13 GG sind Eingriffe genannt:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden."
Siehe aber auch: "Kritik an der Hausdurchsuchung in Deutschland
Nachdem Anfang des 21. Jahrhunderts zur Terrorismusbekämpfung auch in Deutschland die Befugnisse von Ermittlungsbehörden ausgeweitet wurden, entspann sich eine gesellschaftliche Debatte über Bürgerrechte, im Rahmen derer auch die Hausdurchsuchung Diskussionsgegenstand wurde. Bundesverfassungsrichter Rudolf Mellinghoff kritisierte in einem Zeitungsinterview, dass viele Durchsuchungen rechtswidrig seien und ohne ausreichenden Tatverdacht, oft sogar zu Zwecken der Einschüchterung und Disziplinierung erfolgen. Um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stehe es „leider nicht so gut“, was auch der hohe Anteil illegaler Hausdurchsuchungen an erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zeige.[5] Im Zentrum steht dabei meistens der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Onlinemagazin Telepolis wurde etwa im Zusammenhang mit der „Facebookaffäre“ um die Sportlerin Ariane Friedrich kritisiert, dass die Wohnung des mutmaßlichen Täters durchsucht worden sei, ohne dass Friedrich oder den Ermittlern überhaupt bekannt gewesen sei, was das fragliche, ihr zugesendete Bild tatsächlich zeige, da Friedrich dieses gar nicht erst geöffnet hatte.[6] Auch von justizkritischen Strafverteidigern wie Udo Vetter wird regelmäßig Kritik an Wohnungsdurchsuchungen geäußert und gefordert, dass ein automatisches Beweisverwertungsverbot für bei rechtswidrigen Durchsuchungen gefundene Beweismittel eingeführt werden müsse. Ansonsten bestehe kein Anreiz für die verantwortlichen Beamten, die Grundrechte der Beschuldigten zu beachten, da rechtswidrige Handlungen regelmäßig keine dienstrechtlichen oder anderen persönlichen Konsequenzen hätten und Gerichte fast nie Beweisverwertungsverbote verhängen.[7]"
https://de.wikipedia.org/wiki/Durchsuchung_%28Recht%29#Kritik_an_der_Hausdurchsuchung_i...
Verfassungsrichter über Durchsuchungen
"Viele sind verfassungswidrig"
Das ist auch leider juristischer Alltag. Denn niemals läuft alles rechtskonform, aber immer noch anders, als ungeregelt und ohne Rechte des Einzelnen, unter reiner Willkür. Um solche Rechte wurde lange intensiv gekämpft, denn unter absolutistischen Machthabern gab es davor keinerlei Schutz.[/b]
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