Wahlrecht Volkssouveränität Ewigkeitsklausel
Das Wahlrecht gehört als tragende Säule der Volkssouveränitat zu den Kernelementen des Art 20 Abs. 2 GG und unterliegt der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG, kann also nicht geändert werden, schon gar nicht durch die nachträglich eingefügten Notstandsgesetze. Wahlen wegen eines inneren Notstands abzuschaffen, ist also nicht möglich. Unsere Oligarchen haben allerdings schon zu oft bewiesen, was sie vom Wahlrecht halten. Verfassungswidriges Wahlrecht hat das BVerfG in einer Vielzahl von Fällen festgestellt, auf Bundes-, Länder- und Eurpaebene. Ich erspare mir die Aufzählung. Dazu gibt es sicherlich genug Material im Internet. Das verfassungswidrige Bundeswahlrecht wurde erst in letzter Sekunde vor der vom BVerfG gesetzten Frist geändert. Wenn die Sicherheitslage es nicht zulässt, wird man Wahlen aussetzen, wenn es opportun erscheint.