GG Artikel 115 h (3)
Grundgesetz 115 h Absatz (3):
3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Allerdings auch Absatz (1) lesen:
1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
Quelle:
http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html
Im absoluten Niedergang befindliche Verwaltungen kümmern Gesetze aber wahrscheinlich eher weniger. Also...
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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.