GG Artikel 115 h (3)

Rybezahl, Montag, 24.08.2015, 13:47 (vor 3805 Tagen) @ Christian2775 Views

Grundgesetz 115 h Absatz (3):

3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.

Allerdings auch Absatz (1) lesen:

1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

Quelle:
http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html

Im absoluten Niedergang befindliche Verwaltungen kümmern Gesetze aber wahrscheinlich eher weniger. Also...

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Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


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