Anhang

Rybezahl, Montag, 24.08.2015, 23:02 (vor 3804 Tagen) @ Rybezahl2499 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 24.08.2015, 23:09

Grundgesetz

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Anfang ist diskutabel:

"Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Wo überschreitet die staatliche Gewalt das Eigenvermögen des Staates, also seine reine Selbsterhaltung - ist die Frage!
Denn wo sie überschritten ist - da kann man nicht von Würde sprechen.


PS: Ich bin mit den Grenzen zufrieden. [[freude]]

--
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift.


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