Innerer Notstand
Ich versuche das einmal etwas zu ordnen, bitte aber um Verständnis, dass dies angesichts der Komplexität der Materie hier nur bedingt möglich ist. Ich denke aber, dass die Grundzüge erkennbar werden.
Es wird der innere und der äußere Notstand unterschieden. Bei dem äußeren Notstand ist insbesondere die Bündnisklausel des Art 80 a GG spannend, wie aktuelle Ereignisse zeigen. Weiterhin spannend ist die Unterscheidung zwischen Verteidigungs- und Spannungsfall. Hierum geht es aber nicht.
Der innere Notstand begründen Naturkatastrophen und Unglücksfälle sowie drohende Gefahren für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder der Länder. Hier geht es um Fallgruppe 2.
Schlüsselnorm ist hier Art 91 GG:
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Hier entscheidet also die Exekutive! Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Entscheidend ist hier die Länderzuständigkeit! Ist das Land, dem die Gefahr droht zur Abwehr nicht bereit (!) oder in der Lage kann die Bundesregierung die Polizeikräfte des Landes und auch anderer Länder (!) ihren Weisungen unterstellen und auch Bundespolizei einsetzen. Auf Verlangen des Bundesrates (oder nach Beendigung der Gefahr) sind die Maßnahmen aufzuheben. Reichen o.g. Maßnahmen nicht aus, können auch die Streitkräfte im Inneren eingesetzt werden, wenn es der Bundestag oder der Bundesrat verlangt.
In Zusammenhang mit dem Notstand ist das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG zu sehen.
Der innere Notstand wurde 1972 zur Bekämpfung der RAF schon einmal ausgerufen. Bei der Abhörung der Verteidiger der RAF ohne Rechtsgrundlage wurde sich auf § 34 StGB berufen (rechtfertigender Notstand). Der Rechtsstaat ist also auch um "kreative erweiterungen des Notstandsrechts nicht verlegen. Beim G8 Gipfel in Heiligendamm wurde die Bundeswehr ohne Ausrufung des Notstands im Inneren eingesetzt (Aufklärungstornados).
Wie gefährlich Notstandsgesetze sind, hat Art. 48 der Weimarer Verfassung gezeigt, der der Sargnagel der Weimarer Demokratie war (Reichstagsbrand).
Soweit in Kürze. Ggf. werde ich meinen Beitrag noch überarbeiten.