Nebenaspekt

Rybezahl, Montag, 23.03.2015, 15:50 (vor 3948 Tagen) @ Beo22051 Views
bearbeitet von unbekannt, Montag, 23.03.2015, 16:04

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung eher
sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist,
seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür
anderswo einen Überbrückungskredit auf.
Im Falle einer rechtsgültigen Insolvenzanmeldung wiederum ist sowieso
alles hinfällig und es wird (evtl. gerichtlich) an einem Vergleich mit dem
Gläubiger gearbeitet oder gleich ins Eigentum gepfändet, soweit
vorhanden. Da fällt m.M.n. kein Zinseszins an.

Nun, selbst wenn es so wäre, dass es gängige Praxis ist, würde das ein netter Anreiz sein, einen neuen Kredit zu nehmen, um der Zinseszins-Falle zu entkommen (nur, um in eben diese "Falle" zu tappen, nur auf anderen Wegen). Damit schließt sich der Kreis und wir sind wieder am Anfang des Fadens, besser gesagt, deiner Erläuterung der Problematik. [[zwinker]]

Deiner Lesart des §248 BGB Absatz (2) stimme ich natürlich zu.

Danke!


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