Anhang
§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im
Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt
sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche
Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen
Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen
lassen.
Nur damit keine falschen Gedanken aufkommen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__2.html
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
[...]