Re: Zinseszins-Verbot ..

Beo2, NRW Witten, Sonntag, 22.03.2015, 19:37 (vor 3949 Tagen) @ Rybezahl2344 Views

Hallöchen Rybezahl!

§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Heißt das etwa, wenn im Vertrag steht: Zahlst du keine Zinsen, dann zahlst du Zinseszinsen? Also ist das Zinseszins-Verbot nur unter Nicht-Banken-Beziehungen gültig und bei einer Banken - Nicht-Banken - Beziehung nur dann, wenn es vorher vertraglich nicht festgelegt wurde?

Bin kein Experte in solchen Detailfragen. Gebe Dir aber meine Interpretation zum besten - zunächst der zweite Satz:

Banken können bestimmte Kreditforderungen gegenüber ihren Kunden verbriefen und als eigene verzinsliche Bankanleihen mit bestimmter Laufzeit herausgeben. Sie haben also Jemandem Kredit gegeben und nehmen ihrerseits welchen mittels eigener Anleihen (Schuldverschreibungen), die mit der Kreditforderung besichert sind, auf (= Derivatpapiere von Krediten). Möglicherweise sind Zinsen für einzelne Zeitabschnitte der jeweiligen Kreditlaufzeit, d.h. noch vor der endgültigen Kredittilgung, fällig. Für eventuell versäumte Zinszahlungen der Bankkunden könnte also (dem § nach) ein Zinseszins vereinbart werden, und zwar von vorn herein. Mehr kann ich dem Text nicht entnehmen.

Generell würde ich sagen: Es sollte zwischen fahrlässig verschuldeter Versäumnis einer Zinszahlung (.. trotz "Bringschuld") und einer rechtsgültig angemeldeten Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) eines Schuldners unterschieden werden. Im Falle einer amtlich registrierten Insolvenz ist jeder Schuldner von einer weiteren Zinseszins-Forderung seiner Gläubiger grundsätzlich befreit. In so einem Fall wird über alle weiteren Modalitäten der Schuldentilgung neu verhandelt (vgl. Offenbarungseid) und ein Vergleich geschlossen bzw. es erfolgt darüber ein Gerichtsurteil.

Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

Hierzu:
§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
(?)

Hier ist m.M.n. die Rede von verzinslichen Geld- bzw. Spareinlagen von Banken und Nichtbanken bei einer (anderen) Bank. "Nicht erhobene Zinsen" bedeutet hier: nicht entnommene Zinsen. Das heißt, Zinsen werden bei Fälligkeit dem Kunden (Bank oder Nichtbank) gutgeschrieben, womit sich seine Geld-/Spareinlage automatisch erhöht. Nun wird die erhöhte Geldeinlage in der neuen Zeitperiode verzinst, evtl. mit neuem Zinsfuß, usw. usf..
Also ganz vergleichbar, wie es auch bei einem simplen Sparbuch läuft. Der Sparerkunde ist nicht verpflichtet, seine Zinseinnahmen aktiv neu anzulegen, sondern dies geschieht automatisch, weil es so vereinbart wurde. Der neue Zinsfuß wird hierbei meistens an die momentane Marktlage jedes Mal angepasst.

Hier ist also nicht von einem Versäumnis der zinszahlenden Bank gegenüber dem Sparerkunden die Rede. Und natürlich gibt es hier einen Zinseszins-Effekt für den Kunden, wodurch seine Spareinlage exponentiell steigt .. bis die Bank irgendwann bankrott ist. ((-;

Alles ohne Gewähr.

Mit Gruß, Beo2


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