Zinseszins-Verbot

Rybezahl, Sonntag, 22.03.2015, 13:46 (vor 3949 Tagen) @ Beo22433 Views
bearbeitet von unbekannt, Sonntag, 22.03.2015, 14:15

Hallo Beo2!

Zinseszins-Forderungen bzw.
-Vereinbarungen sind m.W.n. in gewerblichen Kreditgeschäften
grundsätzlich verboten bzw. nichtig
.

§248 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__248.html

§298 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html

§248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Heißt das etwa, wenn im Vertrag steht:

Zahlst du keine Zinsen, dann zahlst du Zinseszinsen? Also ist das Zinseszins-Verbot nur unter Nicht-Banken-Beziehungen gültg und bei einer Banken - Nicht-Banken - Beziehung nur dann, wenn es vorher vertraglich nicht festgelegt wurde?

Hierzu:

Musst Du nicht. Wenn Du die Zinsforderung deiner Hausbank oder eines
anderen Gläubigers (z.B. deines Lieferanten) nicht zum Fälligkeitstermin
zahlen kannst, wirst gepfändet .. oder Du vereinbarst mit deinem
Gläubiger, dass die Zinsforderung ab dem Fälligkeitstermin in einen neuen
Kredit mit bestimmter Laufzeit und neuem Zinsfuß umgewandelt wird. Das
geht aber nicht automatisch, sondern muss neu verhandelt werden.

= §248 BGB Absatz (2):
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
(?)


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