Re: Zinseszins (im Insolvenzfall)

Beo2, NRW Witten, Sonntag, 22.03.2015, 22:14 (vor 4002 Tagen) @ Rybezahl2172 Views

Für eventuell versäumte Zinszahlungen der Bankkunden könnte also (dem § nach) ein Zinseszins vereinbart werden, und zwar von vorn herein. Mehr kann ich dem Text nicht entnehmen.

Ich natürlich auch nicht. Ich kann dem § nur entnehmen, dass es möglich ist. Ist das denn gängige Praxis oder eher der Ausnahmefall?

Ich denke, zur Anwendung in der Praxis kommt eine solche Vereinbarung eher sehr selten. Denn warum sollte ein Schuldner, der nicht insolvent ist, seine Zinsschuld nicht rechtzeitig bezahlen? Zur Not nimmt er dafür anderswo einen Überbrückungskredit auf.
Im Falle einer rechtsgültigen Insolvenzanmeldung wiederum ist sowieso alles hinfällig und es wird (evtl. gerichtlich) an einem Vergleich mit dem Gläubiger gearbeitet oder gleich ins Eigentum gepfändet, soweit vorhanden. Da fällt m.M.n. kein Zinseszins an.

Gruß, Beo2


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