Dagegen muss man protestieren ...
So einfach gebe ich nicht auf, aber momentan muss ich mal bis morgen überlegen was weiter zu tun ist.
Ist ein telefonisch übermitteltes Demonstrationsverbot überhaupt statthaft?
Nein, ein Bescheid hat so zu ergehen, dass der Adressat desselben zweifelsfrei erkennen kann, dass die Person, die ihn erlaesst bzw. "bekannt gibt", legitimiert ist.
Dies ist sowohl bei nicht verifizierter Email wie auch bei einfachen Telefonanrufen nicht der Fall.
Bei einer muendlichen Aufforderung eines Polizisten (der sich ausweist oder Uniform traegt) sehr wohl (gegen die man dann im NACHHINEIN rechtlich vorgehen kann, inkl. Anforderung der schriftlichen Bekanntgabe und Akteneinsicht).
I) Da zu einem Verwaltungsakt die Rechtsmittelbelehrung gehoert, soll er nicht "schwebend unwirksam" sein, fehlt diesem Messer ohne Klinge auch das Heft.
Meine Empfehlung, ohne dass ich dafuer eine Gewaehr uebernehmen kann (im Sinne von "Schadenersatz", und Rechtsberatung is' ooch noch verbodn) und im Vorgriff auf meinen erst noch zu veroeffentlichenden Gesamtbeitrag (uff, wenn ich mal Ruhe finde zum Schreiben
):
A) Nicht weiter drauf eingehen, SOLANGE es beim Fernmuendlichen bleibt (und hoffen, es bleibt so).
B) Ein Gespraechsprotokoll anfertigen. Am Montag Widerspruch, ggf. nach 17:00 Uhr, mit anliegendem Gespraechsprotokoll in den Fristenbriefkasten der Behoerde einwerfen (siehe unten - Gespraechsprotokoll nicht mehr sinnvoll, wenn stattdessen der schriftliche Bescheid da ist).
C) Die "Versammlung" wie gewohnt durchfuehren, gleiche Zeit, gleicher Ort.
D) Wenn Amtspersonen mit dem Verweis auf den (ggf. noch voellig unwirksamen, siehe roemisch I) oben) Bescheid die "Versammlung aufloesen" wollen, darauf hinweisen, dass diese Versammlung nicht dem urspruenglichen Zweck diene, sondern dem Protest dagegen, diesen Zweck nicht verwirklichen zu duerfen. Wenn dies spontan erfolgt, dann ist es spontan, ansonsten ist eine kurzfristige Anmeldung als Eilversammlung anzuraten. WIR wollen uns ja rechtsstaatlich verhalten!
Einschub zur vorlaeufigen Beruhigung: WENN Deiner "Versammlung" die Versammlungseigenschaft fehlt, unterstellen wir mal, sowas koenne der Staat ferndiagnostizieren, DANN musst Du Dir erst recht keine Sorgen machen, denn einfach "alleine herumstehen und meditieren" ist immer noch besser als gar nichts tun.
Versammlungen kann man gerade noch so (unter sehr engen Voraussetzungen!) verbieten. Nicht-Versammlungen kann man nicht verbieten.[/u]
Ich lach' mich tot ueber diese Bloedmaenner. Es ist, wie ich verschiedentlich sagte: das Spiel kann die Gegenseite nicht gewinnen!
II) Fristenbriefkaesten muessen Behoerden (und Gerichte) haben. Wenn sie einen haben, und man wirft es woanders ein, dann ist u.U. die Frist nicht gewahrt, das Schreiben aber dennoch i.d.R. zugegangen, wenn es ueberhaupt ein Briefkasten der "Behoerde" war (bei Dir ist die Frist ja unkritisch!!!). D.h. alle Aemter einer Gemeinde gehoeren zum selben "Stall", nicht aber die einer Nachbargemeinde. Wenn eine Stadtverwaltung zustaendig ist, z.B. die Kasseler, und dort gibt es auch noch ein Regierungspraesidium, dann hat zwar das RP evtl. auch einen Fristenbriefkasten, aber dort eingeworfene Briefe, die an die Gemeinde Kassel gerichtet sind, waeren da fehl am Platze, ja, gelten i.d.R. als gar nicht zugestellt.
(Ausnahme Sozialrecht: da kann man einen Einspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid auch bei der Standortverwaltung der Bundeswehr einwerfen, wenn der echte Briefkasten zu weit oder es einem zu nasskalt ist
... Aber auch das besser nur im Notfall und mit Zeugen. Hier geht es aber um die Verwaltungsgerichtsordnung und das [jeweilige Landes-] Verwaltungsverfahrensgesetz.)
Ich habe es bei einer deutschen Grossstadt erlebt, dass ich dort an der Haupt-Telefonzentrale anrief und mich erkundigen wollte, wo denn deren Fristenbriefkasten sei. Antwort "Kennen wir nicht". Ich: "Das gibt es nicht - selbst die kleinste Gemeinde hat heutzutage einen." Antwort: "Kennen wir nicht."
Ich: "Bitte verbinden Sie mich mit dem Oberbuergermeister".
Lande natuerlich im Vorzimmer bei einer, wie immer, sich selbst grandios ueberschaetzenden Dame. "Was wollen Sie denn vom OB?" Ich: "Ihn fragen, wo bei seiner von ihm zu verantwortenden Amtsorganisation der Fristenbriefkasten waere". Sie: "Das koennen Sie doch bei der Telefonzentrale erfragen!" Ich: "Soweit war ich schon. Drum hatte ich ja um eine Audienz bei Ihrem Chef gebeten."
Sie "Moment mal." Offenbar weiss es aber ihr Chef auch nicht
... Ende vom Lied, nach einigen (am Knacken in der Leitung zu ermessenden) Hin- und Herschaltungen: "Der Fristenbriefkasten ist bei uns am Gebaeude, gleich neben dem Haupteingang!" Ich: "Sie meinen den Eingang, den der Herr Oberbuergermeister, Sie und die Damen von der Telefonzentrale jeden Morgen als erstes benutzen?"
Vielen Dank und auf Wiedersehen.
Auch Staatsanwaelte haben oft keine Ahnung von ihrem Metier, wieso dann niedere Amtsschimmel?
E) FALLS der Bescheid doch noch morgen, Samstag, oder Montag vor der geplanten "Versammlung" zugestellt wird: es gilt i.W. dasselbe wie unter A) bis D) gesagte, nur dass nun die Option lautet:
1) falls, was zu erwarten ist, die sofortige Vollziehung angeordnet ist, und man nicht auch noch den Rechtsweg (Verwaltungsgericht, evtl. Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren - geht alles u.U. binnen Stunden!) beschreiten wollte, dann bleibt es bei D), d.h. man ueberspringt C).
2) Falls die sofortige Vollziehung NICHT angeordnet ODER keine Rechtsbehelfsbelehrung angeheftet ist, dann bleibt es bei A) bis D), denn der Bescheid ist besseres Klopapier, wenn man Widerspruch einlegt (mit Belehrung innerhalb eines Monats, ohne innerhalb eines Jahres). Es ist dennoch sinnvoll, gerade bei Fall 2), den Widerspruch einzulegen, denn dann ist der schwebend unwirksame Bescheid gaenzlich "ex tunc" unwirksam.
Der Widerspruch lautet OHNE EINLASSUNG zum Sachverhalt NUR wie folgt:
"Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid (Aktenzeichen) vom (Datum auf dem Brief, nicht des Umschlages), zugestellt am (Datum der echten Zustellung "im eigenen Briefkasten" oder durch Niederlegung = Datum der Zustellung auf dem gelben oder blauen Briefumschlag)
WIDERSPRUCH
ein.
Begruendung folgt nach Akteneinsicht. Bitte teilen Sie mir mit, zu welchen Geschaeftszeiten ich wo bei Ihnen die vollstaendige Akte einsehen kann.
Mit freundlichen Gruessen
(Unterschrift nicht vergessen)"
Einwurf mit Zeugen in Fristenbriefkasten (s.o.).
Der Zeuge muss
a) den Einwurf bezeugen koennen, d.h. am besten wirft er/sie den verschlossenen Briefumschlag selbst ein.
b) Zeugen muessen auch den Inhalt bezeugen koennen, damit der Behoerde der Weg der Ausrede, der Umschlag sei leer gewesen/habe etwas anderes enthalten versperrt bleibt. D.h. der Zeuge muss auch "Packungszeuge" sein. D.h. er/sie liest das Widerspruchsschreiben durch UND tut es selbst in den Umschlag UND verschliesst diesen SELBST sorgfaeltig.
Darueber nimmt man ein Protokoll auf, am besten auf einer Kopie des Widerspruchsschreibens, auf deren Rueckseite man vermerkt:
"Umstehendes Schreiben wurde heute, am (Datum) um (genaue Uhrzeit) in den Fristenbriefkasten der (Behoerde und genauer Standort, etwa Ecke Meier/Muuellerstrasse, Westseite) eingeworfen."
Unterschriften des Verfassers, MINDESTENS aber des Zeugen.
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Mit 40 DM pro Kopf begann die Marktwirtschaft, mit 400.000 Euro Schulden pro Kopf wird sie enden.
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